5.3 Fördervoraussetzungen

5.3.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

a) Billigkeitsleistungen können nur für Maßnahmen gewährt werden bei denen die Schadenskausalität sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung dargelegt worden sind und die - mit Ausnahme der in Nummer 5.5.1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Fälle – als Teil eines Maßnahmenplans bestätigt worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.

b) Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2026 eingegangen sein. Bei Maßnahmen nicht-kommunaler Träger ist dem Antrag eine Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren beizufügen; die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise, insbesondere
..
cc) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz oder landesrechtlichen Rechtsverordnungen,

können nachgereicht werden.

c) Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne der Nummer 5.1 werden aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes – LFAG –). Das Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium gilt als erteilt. Infolgedessen ist eine Prüfung der Aufsichtsbehörde nach Nummer 3.5.1 des Teils II zu § 44 VV-LHO, ob der Antragsteller den im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteil sowie die Folgekosten des Vorhabens ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit tragen kann (kommunalaufsichtliche Stellungnahme), entbehrlich.

d) Nummer 1.1.1 des Teils II zu § 44 VV-LHO findet keine Anwendung.

5.3.2 Spezielle Fördervoraussetzungen

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b) Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten.
Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten.

Bestehende Anlagen des Hochwasserschutzes

Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden an bestehenden Hochwasserschutzbauwerken (vgl. Ziffer 5.1.2 e)) sind förderfähig. Dazu gehören auch Ausgaben für Prüfingenieur- und Sachverständigenleistungen, die zur Durchführung der geschädigten Infrastrukturmaßnahme erforderlich sind.

Untersuchungen des Hochwasserrisikos

Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für das Hochwasserrisikomanagement oder für eine Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit wie Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten oder Hochwasserrisikomanagementpläne sind nicht nach der VV Wiederaufbau RLP 2021 förderfähig.

Präventive Maßnahmen zum Hochwasserschutz

Grundsätzlich können nur Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden aus dem Sondervermögen gefördert werden. Angemessene bauliche Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Hochwasserschäden sind dabei jedoch förderfähig, sofern ein unmittelbarer Bezug zur geschädigten Infrastruktur besteht.

Hochwasserschutzkonzepte

Hochwasserschutzkonzepte sind nach der VV Wiederaufbau RLP 2021 nicht förderfähig. Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte können jedoch nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gefördert werden.

Baumaßnahmen zum Hochwasserschutz

Baumaßnahmen des Hochwasserschutzes die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden stehen, sind nicht nach der VV Wiederaufbau RLP 2021 förderfähig.

Dies betrifft beispielsweise vorsorgende Hochwasserschutzmaßnahmen wie Rückhaltebecken, Deiche, Mauern oder der Erwerb von Retentionsflächen.

Solche Maßnahmen können jedoch nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gefördert werden.

wiederaufbau/5_3.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/03 17:46 von admin
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