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5.1 Gegenstand der Förderung

5.1.1

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen – einschließlich erforderlicher temporärer Maßnahmen – insbesondere zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache öffentliche Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können angemessene bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.

5.1.2

Die Maßnahmen sind möglich in den in der Anlage genannten Bereichen, insbesondere:

…

d) Wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser bzw. Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe sowie Breitbandinfrastrukturen, wenn sie nicht nach Nummer 2 gefördert werden.

e) Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe
– Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung. Die Schadenermittlung stellt auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung ab.
– Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes, wie z. B. Deiche, Schöpfwerke, Siele, Wehre, einschließlich zugehöriger Vorarbeiten.
– Wiederherstellung von Gewässern, einschließlich zugehöriger Vorarbeiten. Hierzu gehören die Grundräumung und die Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen.

Wiederherstellung Abfallentsorgungsanlagen

Hierzu zählen auch für temporär angelegte Deponien die Wiederherstellung der genutzten Deponieflächen.

Wiederherstellung Gewässerinfrastruktur

Eine Wiederherstellung der Ufer im Rahmen der Unterhaltungslast der Kommunen ist nur dann erforderlich, wenn dies wasserwirtschaftlich nach Maßgabe von § 39 WHG (z.B. ordnungsgemäße. Wasserabfluss, Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit als Lebensraum u.a.) erforderlich ist.

Der Fördergegenstand 5.1.2 e) greift nur soweit die Gewässerwiederherstellung im öffentlichen Interesse erfolgt. Wenn nicht, bleibt es bei der Privatverantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 LWG und eine Zuwendungsfähigkeit ergibt sich bedarfsweise nach Ziffer 4.

Achtung Mauern:

Soweit Mauern an Gewässern eingestürzt sind und eine Beseitigung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Abflusses erforderlich ist, können die Kosten vom Gewässerunterhaltungspflichtigen beantragt werden. Eine Förderung der Wiederherstellung von Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken ist nach VV Wiederaufbau 2021 (4.4.5 d)) nur soweit dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig ist.

Antragstellung:
Gewässer 2. Ordnung Landkreis, Gewässer 3. Ordnung Städte/Verbandsgemeinden es sei denn rechtswirksame abweichende Reglung

Wichtig:
Frühzeitige Abstimmung der Planung mit SGD/MKUEM im Hinblick auf Förderfähigkeit geplanter Maßnahmen nach der VV Wiederaufbau bzw. zu anderen Fördermöglichkeiten

Flächenerwerb von privaten Grundstückseigentümer durch Kommunen im Ahrtal:

Erforderliche Differenzierung

A. Flächenerwerb im Innenbereich mit der Zweckbestimmung „Ausweisung als Gewässerrandstreifen“ (Gewässerentwicklung und/oder Hochwasserrückhalt)
B. Flächenerwerb zu sonstigen Zwecken im Innenbereich (innerörtlicher Aufbau), außerhalb Zuständigkeit MKUEM
C. Flächenerwerb im Außenbereich mit der Zweckbestimmung „Ausweisung als Gewässerrandstreifen“ (Gewässerentwicklung und/oder Hochwasserrückhalt)

Flächenerwerb im Innenbereich

Bestehende Fördermöglichkeiten:

  1. Förderung nach der VV Wiederaufbau 2021 (nur Gewässerrandstreifen)
  2. Förderung nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft

Eine Kumulierung ist möglich.

Zu 1.: Grundsätzlich gutachterliche Bestimmung des Verkehrswertes, hilfsweise Regelung für Bauland:

Der pauschalierte Verkehrswert wird bestimmt, indem vom jeweiligen Bodenrichtwert für Bauland ein Abschlag von 75% vorgenommen wird.
Fördersatz: 100% Zuschuss

Beispiel 1 (Bauland):
Bodenrichtwert 100 EUR/m², Abschlag 75%, pauschalierter Verkehrswert 25 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 25 EUR/m²

Beispiel 2 (nicht Bauland):

Bodenrichtwert 3 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 3 EUR/m²

Zu 2.: es kann eine kumulierende zu der unter 1. dargestellten Förderung erfolgen für

  • den Gewässerrandstreifen
  • den darüberhinausgehenden „besonderen Gefahrenbereich“
  • den über den „besonderen Gefahrenbereich“ hinausgehenden Parzellenanteil.

Jeweils Differenzbetrag zwischen Bodenrichtwert und Verkehrswert/pauschalierter Verkehrswert.

Berechnung:

Für Parzellenanteile im Besonderen Gefährdungsbereich:

Zuwendungsfähige Ausgaben= 70% der Differenz Bodenrichtwert – pausch. Verkehrswert, max. 100 EUR/m²

Für darüber hinausragende Parzellenanteile:

Zuwendungsfähige Ausgaben= 70% der Differenz Bodenrichtwert – pausch. Verkehrswert, max. 75 EUR/m²

Förderquote: 90% Zuschuss

Beispiel:

Bodenrichtwert 100 EUR/m², Abschlag 75%, pauschalierter Verkehrswert 25 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 25 EUR/m²

kumulierend

70% der Differenz (Bodenrichtwert 100 EUR/m²- pausch. Verkehrswert 25 EUR/m²) = 0,7 x 75 = 52,50 EUR/m² < 100 EUR/m²
Förderung VV FÖRILI Wasserwirtschaft: 90% von 52,50 EUR/m²= 47,25 EUR/m²

Gesamtförderung= 25,00 + 47,25 = 72,25 EUR/m²

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Flächenerwerb im Außenbereich

Bestehende Fördermöglichkeiten:

  1. Förderung nach der VV Wiederaufbau 2021 (nur Gewässerrandstreifen)
  2. Förderung nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft

Eine Kumulierung ist möglich.

Zu 1.: Grundsätzlich gutachterliche Bestimmung des Verkehrswertes, hilfsweise Regelung für Weinbauflächen:

Der pauschalierte Verkehrswert wird bestimmt, indem vom jeweiligen Bodenrichtwert für Weinbauflächen ein Abschlag von 60% vorgenommen wird.
Fördersatz: 100% Zuschuss

Beispiel 1 (Weinbaufläche):

Bodenrichtwert 10 EUR/m², Abschlag 60%, pauschalierter Verkehrswert 4 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 4 EUR/m²

Beispiel 2 (nicht Bauland):

Bodenrichtwert 3 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 3 EUR/m²

Antragsteller: gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaft (ausnahmsweise Delegation möglich)

Zu 2.: es kann eine kumulierende zu der unter 1. dargestellten Förderung erfolgen für

  • den Gewässerrandstreifen
  • den darüberhinausgehenden „besonderen Gefahrenbereich“
  • den über den „besonderen Gefahrenbereich“ hinausgehenden Parzellenanteil.

Jeweils Differenzbetrag zwischen Bodenrichtwert und Verkehrswert/pauschalierter Verkehrswert.

Berechnung:

Für Parzellenanteile im Besonderen Gefährdungsbereich:

Zuwendungsfähige Ausgaben= 70% der Differenz Bodenrichtwert – pausch. Verkehrswert

Für darüber hinausragende Parzellenanteile:

Zuwendungsfähige Ausgaben= 70% der Differenz Bodenrichtwert – pausch. Verkehrswert,

Förderquote: 100 % Zuschuss

Beispiel:

Bodenrichtwert 10 EUR/m², Abschlag 60%, pauschalierter Verkehrswert 4 EUR/m², Förderung VV Wiederaufbau 2021 = 4 EUR/m²

kumulierend

70% der Differenz (Bodenrichtwert 10 EUR/m²- pausch. Verkehrswert 4 EUR/m²) = 0,7 x 6,00=4,20 EUR/m²

Förderung VV FÖRILI Wasserwirtschaft: 100% von 4,90 EUR/m²= 4,20 EUR/m²

Gesamtförderung= 4,00 + 4,20 = 8,20 EUR/m²

Abwicklung möglichst über Bodenordnungsverfahren DLR Westerwald-Osteifel

5.1.3

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden und baulichen Anlagen nicht gefördert, soweit das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Erlass der einer Rechtsverordnung zur Festsetzung oder nach der Veröffentlichung der von Karten zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets, die vor dem Schadensereignis vom 14. und 15. Juli 2021 galten, errichtet wurde, es sei denn, es liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vor oder es handelte sich dabei um Gebäude oder bauliche Anlagen im Rahmen infrastruktureller Einrichtungen nach Nummer 5.1.2 Buchst. c, d und e, deren Lage im Überschwemmungsgebiet unabweisbar ist, oder um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.

wiederaufbau/5_1.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/03 17:40 von admin
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