Empfänger beziehungsweise Letztempfänger der Billigkeitsleistung sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Gesundheits- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, soweit die Förderung nicht Nummern 2 oder der Nummer 3 zuzuordnen ist. Eine Weiterleitung ist auch möglich an Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.