8. Allgemeine Förderbestimmungen

8.1

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift. Dabei kann der Empfänger der Billigkeitsleistung solche Leistungen auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. In diesen Fällen werden diese erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Sofern Maßnahmen über die Wiederherstellung hinausgehen, können zweckgebundene Spenden für die über die Wiederherstellung hinausgehenden Ausgaben eingesetzt werden, ohne dass eine Anrechnung der zweckgebundenen Spende erfolgen muss, soweit es vom Spendenzweck gedeckt ist. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist zu entsprechenden Angaben bei der Antragstellung sowie im weiteren Verfahren verpflichtet.

8.2

Hat der Empfänger der Billigkeitsleistung zuvor bereits Förderungen gemäß
…

d) dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität „Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden“ erhalten, werden diese auf die Billigkeitsleistung angerechnet.

8.3

…

8.4

(entfallen)

8.5

Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Nicht förderfähig sind zudem Skonti und Preisnachlässe, die der Empfänger der Billigkeitsleistung in Anspruch genommen hat.

8.6

Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung sollen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Starkregen- und Hochwasserereignis geschützt werden, insbesondere innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.

8.7

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Starkregen- und Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Starkregen- und Hochwasserereignis wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, können auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert werden.

8.8

Vorschriften über die Vergabe gemäß den Nummern 3.1, 3.2 sowie 3.4 von Teil I Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (ANBest-P) finden in der Regel keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Empfängers der Billigkeitsleistung, bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.

8.9

Die Zuwendungsempfänger sollen die Unterstützung des Bundes in geeigneter Weise bekannt machen.

8.10

Eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt.

Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Empfänger der Billigkeitsleistung unterrichten die Bewilligungsstelle konkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung. Im Anwendungsbereich der AGVO ist Artikel 8 AGVO zu beachten.

8.11

Für nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen gilt in der Regel eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Billigkeitsleistungen für Hausrat.

8.12

Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen. Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021 gewährt wird, greifen die mit der Breitbandförderung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

wiederaufbau/8.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/03 18:25 von admin
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