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5.4 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

5.4.1 Förderart: Projektförderung

5.4.2 Finanzierungsarten: Vollfinanzierung oder Anteilfinanzierung

5.4.3 Form der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben.

Bei Förderberechtigten in nicht-kommunaler Trägerschaft erfolgt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v. H. Die Förderquote betrifft 100 v.H. bei:

  • privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft,
  • privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz,
  • privaten Betreibern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und -diensten und Pflegeeinrichtungen
  • als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften sowie
  • gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur.

Bei Billigkeitsleistungen in Höhe von 100 v. H. reduziert sich der Zuschuss für grundsätzlich versicherbare bauliche Anlagen auf 90 v. H., wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. Bei temporären Maßnahmen ist ein Nachweis nicht erforderlich. Wenn sich der Zuschuss nach Satz 4 reduziert, ist eine Anrechnung von zweckgebundenen Spenden auf den Eigenanteil nach Nummer 8.1 ausgeschlossen.

Elementarschadensversicherung

Mit RdSchr. des MdI vom 16.12.2022 stellt klar, dass für Leitungs- und Kanalnetze wie auch Maßnahmen zur Gewässerwiederherstellung als sogenannte passive Infrastruktur eine Versicherbarkeit regelmäßig nicht gegeben ist.

Für Maßnahmen, die als aktive Infrastruktur (auch Kläranlagen, Wasserwerke, Hochbehälter) einzustufen sind, können Mittelabrufe regelmäßig in Höhe von 90 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausgezahlt werden. Nach Vorlage des Versicherungsnachweises können auch die verbliebenen 10% als Mittelauszahlung gewährt werden.

Als Nachweis wird auch akzeptiert:

  • Abgelehntes Angebot eines Versicherungsunternehmens
  • Belastbarer Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit für den Maßnahmeträger (z.B. Saldo Prämien über 20 Jahre im Vergleich zur Schadenshöhe bei HQ100)

5.4.4 Bemessungsgrundlage

a) Förderfähig sind nur die zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden erforderlichen Ausgaben, die zu einer angemessenen Wiederherstellung der in Nummer 5.1.2 in Verbindung mit der Anlage genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen.

b) Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben

aa) für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,

bb) für die vorbereitenden Arbeiten,

cc) für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich der Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),

dd) für nachhaltige Planungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gewässern in der Unterhaltungslast der Kommunen,

ee) für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, insbesondere zur Planung, Projektsteuerung und Koordinierung durch Dritte, einschließlich Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung; Projektsteuerungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wiederaufbaumaßnahmen eines Empfängers der Billigkeitsleistung können bei Beauftragung von Projektsteuerern mit bis zu 25 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten eines Empfängers der Billigkeitsleistung, in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus anerkannt werden.

Projektsteuerungskosten

Projektsteuerungskosten können nach 5.4.4. b) ee) als übergeordnete Leistungen zur Steuerung und Koordination anfallen. Derartige Leistungen können mit bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten anerkannt werden, regelmäßig ist jedoch von einem geringeren Prozentanteil auszugehen.

Das MdI hat hierzu für Bad Neuenahr-Ahrweiler/Altenahr/Sinzig folgende Festlegungen getroffen:

  • Bezugsgröße für die 25%-Grenze ist nicht die einzelne Maßnahme sondern die „Gesamtmaßnahme“ Wiederaufbau
  • Beantragung getrennt nach den Teilplänen AkI (ADD) und WA (MKUEM) sowie HuW (MKUEM)
  • Aufteilung der Projektsteuerungskosten für
    - Maßnahmen/Maßnahmenbündel laut Maßnahmenplan
    - Gesamtkoordination/Multprojektmanagement (vereinbarter Schlüssel AkI 60%/WuA 20%/HuW 20%)
    - Ist-Kostenantrag für 2021/2022, Folgeantrag für 2023/2024
    - Erfassung von Leistungszeiten für Maßnahmen, Maßnahmenbündel und übergeordnete Projektsteuerungsleistungen
    - Maßnahmenübergreifende Maßnahmenbündel (z.B. Straße AkI und Kanal WA) werden nach einheitlichem Schlüssel aufgeteilt (vereinbarter Schlüssel AkI 60%/WuA 20%/HuW 20%)

ff) für die Erfassung und Übernahme der maßnahmenbezogenen Daten in eine Datenbank,

gg) für die denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021,

hh) für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge,

ii) für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle oder für den Erwerb und Umbau einer Bestandsimmobilie an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,

jj) für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung,

kk) in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen.

c) Nicht förderfähig sind:

aa) mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,
bb) die Personal- und Sachausgaben des Empfängers der Billigkeitsleistung, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten; dies gilt nicht für die auf die erbrachten Eigenleistungen entfallenden Materialausgaben für Wiederaufbaumaßnahmen,
cc) Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb,

Betriebskosten

Gemäß RdSchr. MdI vom 03.01.22 wurde im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Betriebmittel, die in unmittelbarem Zusammenhangmit flutbedingten Aufräumarbeiten und temporären Maßnahmen stehen verdeutlicht, dass Betriebskosten, die auch ohne das schädigende Ereignis anfallen würden (Sowieso-Kosten) nicht erstattungsfähig sind. Hier kann im Einzelfall nur eine anteilige Erstattung erfolgen.

dd) sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über die Einhaltung von baulichen und technischen Normen hinausgehen oder Vergrößerungen oder Erweiterungen darstellen,

ee) Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen , die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude und baulichen Anlagen, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden oder bei denen die Nutzung lediglich aufgrund geringfügiger Schäden ausgeschlossen war,

ff) Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren,

gg) Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

hh) Finanzierungskosten.

d) Nach Abzug der nicht förderfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den förderfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind.

e) Im Rahmen der Beseitigung von Schäden aufgrund der Naturkatastrophe können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind, gefördert werden. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.

wiederaufbau/5_4.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/16 17:38 von admin
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