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5.5 Maßnahmenplanverfahren

5.5.1

Die betroffenen Gemeinden und Landkreise erstellen für ihr Gebiet innerhalb der erfolgten Schadensschätzungen eine Übersicht der jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und -diensten, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag und Einrichtungen der Behindertenhilfe Die nicht-kommunalen Träger sind zu beteiligen.

5.5.2

Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden nach Maßgabe eines durch die Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars erstellt.

5.5.3

Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden bei der jeweiligen Kreisverwaltung gesammelt, von ihr auf Plausibilität und Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme geprüft, priorisiert und zu einem Maßnahmenplan je Landkreis zusammengeführt.

5.5.4

Jeder Landkreis legt seinen Maßnahmenplan dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) bis zu einer von diesem festzulegenden Frist vor. Mit der Feststellung des Maßnahmenplans je Landkreis durch das MdI erfolgt auch die Festlegung des Schadensbudgets (Regionalbudget).

5.5.5

Förderanträge sind bis 30. Juni 2026 zu stellen.

a)….

b) Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 7 bis 9 der Anlage werden Förderanträge für die jeweilige Einzelmaßnahme, die im Maßnahmenplan aufgeführt ist, bei der in der Anlage jeweils genannten Behörde gestellt.

Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle festgelegt.

Sofern bei einzelnen Maßnahmen gesichert ist, dass sie im Maßnahmenplan enthalten sein werden, kann eine Bewilligung vor Feststellung des Maßnahmenplans erfolgen.

Bewilligung vor Feststellung des Maßnahmenplans

Eine Bewilligung von neuen Maßnahmen bzw. Kostensteigerungen bestehender Maßnahmen vor Feststellung der Fortschreibung des Maßnahmenplanes ist nur im Rahmen des aktuell festgestellten Budgets des betroffenen Maßnahmenträgers möglich.

5.5.6

Der Maßnahmenplan soll fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung bedarf der Feststellung durch das MdI.

wiederaufbau/5_5.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/16 17:38 von admin
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