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9. Verfahren

9.1 Bewilligungsstelle sind für Maßnahmen

…

d) nach Nummer 5 die in der Anlage jeweils genannten Behörden (MKUEM).

9.2

..

Anträge für Maßnahmen nach Nummer 5 sind an die in der Anlage jeweils genannte Behörde zu richten (SGD/MKUEM).

Bei Maßnahmen nach Nummer 5 im Bereich der öffentlichen Infrastruktur erfolgen die Vorbereitung sowie die gesamte weitere Abwicklung nach Erlass des Förderbescheids durch die in der Anlage jeweils genannte Behörde. (SGD/MKUEM).

Antragstellung

Die Beantragung von Fördermitteln erfolgt über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung. Neue Nutzer können über den LINK https://wasserportal.rlp-umwelt.de/fachverfahren/mip-foerderung einen Zugang beantragen.

Soweit die Kommunen Externen einen Zugang zum Antragsverfahren gestatten wollen, ist dies grundsätzlich möglich. Die Berechtigung zum Einreichen der Anträge verbleibt in diesen Fällen bei der Kommune.

Maßnahmenplanübergreifende Maßnahmen

In der Praxis kann es vorkommen, dass im Zuge einer Maßnahme zur Schadensbeseitigung kleinere Schäden von untergeordneter Bedeutung sichtbar werden, die „in einem Zuge“ mit beseitigt werden können (sogenannte begleitende Maßnahmen), die aber unter eine andere Titelgruppe fallen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Interesse einer zügigen und wirtschaftlichen Beseitigung der Schäden bestehen in solchen Fällen keine Bedenken, wenn die begleitende Maßnahme zusammen mit der Hauptmaßnahme bewilligt und finanziert wird. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen unter die gleiche Anlage der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 vom 10.09.2021 fallen und der auf die begleitende Maßnahme fallende Betrag 10% der Gesamtbewilligung, maximal jedoch 25.000,00 EUR nicht übersteigt. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums möglich.

9.3

Die Antragstellenden haben im Antrag bei der Bewilligungsstelle das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) beziehungsweise für den Fall, dass eine nichtnatürliche Person Antragsteller ist, die Steuernummer anzugeben und folgende Erklärungen abzugeben: Nr. 10 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2021 135 Der Antragstellende befreit die Finanz- und Bewilligungsbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Bewilligungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit Daten des Antragstellers zu verifizieren sind, die für die dortigen Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 von Bedeutung sind oder waren (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Der Antragstellende stimmt der Weitergabe von Daten durch die Bewilligungsstellen an die Finanzbehörden zu, soweit diese Daten für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO). Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies nur, soweit die Aufbauhilfe für Betriebe gewerblicher Art beantragt wird.

9.4

In dem Antrag ist der Antragsteller über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben im Sinne von § 264 StGB zu belehren.

9.5

Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Rundschreiben geregelt werden.

Listenverfahren

Mit RdSchr. Des MdI vom 16.12.2022 hat das MdI für den Bereich der Kommunalen Infrastruktur in der Antragsstrecke der ADD in Ergänzung zu Ziffer 9.5 ein Listenverfahren eingeführt. Danach kann ein einziger Antrag gestellt werden, der sich auf alle Maßnahmen der Körperschaft bezieht, die im Maßnahmenplan, Teilplan Allgemeine Infrastruktur, aufgeführt sind. Grundlage sollen die im September 2022 eingereichten festgestellten, fortgeschriebenen Maßnahmenpläne sein. Neben den Listen (Schritt 1) erfolgt eine notwendige Antragsergänzung (Schritt 2).

Für die Antragstrecke des MKUEM im Bereich Kommunale Infrastruktur in den Teilplänen „Wasser und Abfall“ sowie „Hochwasser und Wasserläufe“ kann diese Vorgehensweise im elektronischen Antragsverfahren MIP-Wiederaufbau wie folgt übertragen werden:

Schritt 1:

Gesamtförderanträge F01: Anlegen von Förderanträgen mit den bloßen Angaben des festgestellten Maßnahmenplans jeweils für alle aufgeführten Maßnahmen des Maßnahmenplans

Schritt 2:

Aktualisierungsanträge F02 ff. : Komplettierung des Förderantrags auf der Grundlage der gutachterlichen Kostenermittlung, Ergänzung um erforderliche Angaben (Konkretisierung der Kosten, Erläuterungsbericht, Gutachten, Wasserrecht etc.)

9.6

Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Empfänger der Billigkeitsleistung glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Nach Bewilligung können angemessene Mittelauszahlungen gewährt werden.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können im Umfang von 30% der beantragten zuwendungsfähigen Investitionskosten, begrenzt auf die Höhe der jeweiligen im Maßnahmenplan festgestellten Kosten, beantragt werden. Sofern eine gutachterliche Kostenschätzung nicht vorliegt, ist es ausreichend, wenn für die beantragte Abschlagszahlung (in Analogie zum vereinfachten Verwendungsnachweis nach den FÖRIWWV) eine Kostenschätzung des Maßnahmeträgers der kommunalen Infrastruktur (Unterschrift Bürgermeisters/Bürgermeisterin, Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin, Landrat/Landrätin) mit dem Förderantrag vorgelegt wird.
Das in MIP hinterlegt Datenblatt Kostenschätzung ist auch hierfür zu verwenden.

Vorgezogene Kosten

Für die dem Wiederaufbau vorgezogenen notwendigen Aufräumkosten, Sicherungskosten, Reinigungskosten, Abrisskosten, Entsorgungskosten sowie Kosten für dringende temporäre Maßnahmen bedarf es keiner nachträglichen gutachterlichen Bestätigung. Hier ist die Bestätigung eines Sachkundigen der Kommune für die Beantragung der Zuwendung ausreichend. Für den späteren Mittelabruf sind die entstandenen Kosten nachzuweisen.

Gutachten

Für Förderanträge mit einer beantragten Zuwendungssumme kleiner gleich 100.000 EUR ist es ausreichend, wenn eine Kostenschätzung des Maßnahmeträgers der kommunalen Infrastruktur (Unterschrift Bürgermeisters/Bürgermeisterin, Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin, Landrat/Landrätin) mit dem Förderantrag vorgelegt wird.
Ansonsten (Förderanträge mit einer beantragten Zuwendungssumme größer 100.000 EUR) ist eine gutachterliche Kostenschätzung (Ingenieur mit Planvorlageberechtigung) erforderlich und vorzulegen.
Die über das MIP Datenblatt abzugebende summarische Kostenschätzung ist dabei immer auch durch eine detaillierte Kostenaufstellung zu ergänzen. Dabei bleiben Kosten für Unvorhergesehenes oder sonstige Kostenzuschläge außen vor.

Solche bei der Maßnahmenumsetzung auftretenden Kostensteigerungen können im Verfahren durch Aktualisierungsanträge geltend gemacht und durch entsprechende Änderungen erfolgter Zuwendungen berücksichtigt werden.

9.7

a)…

b)…

c) bei Förderungen nach Nummer 5:

aa) Nach Bewilligung kann – abweichend von Nummer 7.2 der VV zu § 44 LHO Teil I und Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO Teil II sowie Nummer 1.3 von Teil II Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (ANBest-K) – auf Antrag des Empfängers der Billigkeitsleistung einmalig ein Abschlag in Höhe von bis zu 30 v. H. der bewilligten Mittel ausgezahlt werden. Soweit sich im Fall einer Teilbewilligung die Bewilligung auf bis zu 30 v. H. der förderfähigen Gesamtsumme einer Einzelmaßnahme beschränkt, kann auf Antrag des Empfängers der Billigkeitsleistung der bewilligte Betrag in voller Höhe ausgezahlt werden. Abweichend von Nummer 8.7 Satz 1 der VV zu § 44 LHO Teil I und Teil II sowie Nummer 9.5 Satz 1 von Teil II Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (ANBest-K) werden auf die als Abschlag ausgezahlten Mittel für die Zeit von der Auszahlung bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Enddatum der Mittelbereitstellung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, keine Zinsen erhoben. Bei einer Auszahlung nach Satz 2 gilt Satz 3 nur für Teilbewilligungen bis zu einer Höhe von maximal 30 v. H. der förderfähigen Gesamtsumme einer Einzelmaßnahme. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Abschlags ist, dass noch kein Mittelabruf erfolgt ist.

bb) Nachdem die nach Doppelbuchstabe aa ausgezahlten Mittel vollständig verwendet worden sind sowie für den Fall, dass die Auszahlung nach Doppelbuchstabe aa nicht beantragt wird, gilt Folgendes:

Nach Bewilligung können – abweichend von Nummer 7.2 der VV zu § 44 LHO Teil I und Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO Teil II sowie Nummer 1.3 von Teil II Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (AN-Best-K) – Mittel nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. Abweichend von Nummer 8.2.6 der VV zu § 44 LHO Teil I und II gilt für alle Bescheide, die seit dem 23. September 2021 ergangen sind, dass die Mittel alsbald verwendet werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden. Werden die Mittel – abweichend von Nummer 8.7 Satz 1 der VV zu § 44 LHO Teil I und Teil II sowie Nummer 9.5 Satz 1 von Teil II Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (AN-Best-K) – nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet und wird der Förderbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen verlangt. Für die Zinshöhe ist § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG maßgebend.

9.8

Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Billigkeitsleistung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antragsverfahren nachzuweisen. Die Billigkeitsleistung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.

9.9

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich seiner Gesamthöhe verbindlich. In Ab-weichung von Nummer 1.2 Satz 2 von Teil II Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (ANBest-K) sowie Nummer 1.2 Satz 3 von Teil I Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (ANBest-P) dürfen Einzelansätze überschritten werden, soweit das Gesamtergebnis unverändert bleibt.
Mehrkosten können auf Antrag nach Bestätigung durch einen fachkundigen, unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über einen Änderungsbescheid bewilligt werden.
Bei Gebietskörperschaften und kommunalen Zusammenschlüssen kann die Bestätigung grundsätzlich

a) für Maßnahmen mit gemäß dieser Verwaltungsvorschrift förderfähigen Gesamtkosten (inklusive Mehrkosten) von bis zu 250.000 Euro und

b) für alle weiteren Maßnahmen bei Mehrkosten von bis zu 20 v. H. der gemäß dieser Verwaltungsvorschrift förderfähigen Gesamtkosten, maxi-mal jedoch 1 Millionen Euro,

auch durch eine vergleichbar qualifizierte Person der Verwaltung erfolgen.

9.10

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Bei einer Förderung kommunaler Gebietskörperschaften oder Zweckverbände nach Nummer 5 genügt zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit in der Regel eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung verschiedener Alternativen, soweit solche ernsthaft in Betracht kommen. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Instandsetzungen ohne wesentliche Änderung der Gebäudestruktur sowie bei Tiefbaumaßnahmen an selber Stelle. Nummer 3.2 Satz 3 der VV zu § 44 LHO Teil II gilt nicht. Bei einer Förderung anderer Stellen, insbesondere nach Nummern 2 bis 4, wird auf Nummer 3.2 der VV zu § 44 LHO Teil I verwiesen.

9.11

Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO Teil I und gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO Teil II gilt als genehmigt. Maßnahmenbeginn ist frühestens der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Stichtag 14. Juli 2021).

9.12

Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO Teil I und Teil II findet in der Regel keine Anwendung. Bei einer Förderung von Hochbaumaßnahmen nach Nummer 5 gilt, wenn es sich um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung des Bestandsgebäudes handelt, Folgendes: soweit die vorgesehene Billigkeitsleistung bis 2,4 Millionen Euro beträgt, ist in der Regel von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Soweit die vorgesehene Billigkeitsleistung 2,4 Millionen Euro überschreitet und 7,2 Millionen Euro unterschreitet findet eine Plausibilitätsprüfung des Bau- und Raumprogramms durch eine von der Bewilligungsstelle festgelegte Behörde statt. Bei einer vorgesehenen Billigkeitsleistung ab 7,2 Millionen Euro soll die baufachliche Plausibilisierung auch die Baukosten anhand geeigneter Baukostenindizes erfassen.

9.13

Abweichend von Nummer 7.5 der VV zu § 44 LHO Teil I Anlage 3 ist dem Auszahlungsantrag eine fortzuschreibende Belegliste beizufügen. Die Belege sind mindestens zehn Jahre lang zu Prüfungszwecken vorzuhalten. Nummer 7.8 der VV zu § 44 LHO Teil I Anlage 3 findet auf die Belegliste entsprechende Anwendung. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Auszahlungsunterlagen auf Plausibilität.

Der Geschäftsprozess Auszahlung

9.14

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Bei einer Förderung nach Nummer 2 enthält der Verwendungsnachweis auch einen Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebs sowie – falls zutreffend – Nachweise der Einkommenseinbußen. Bei Pauschalen für Hausrat (Nummer 4.4.3) ist ein Verwendungsnachweis nicht erforderlich. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der den Antrag annehmenden Stelle zu erbringen. Diese führt eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mindestens in 5 v. H. der bewilligten Anträge durch. Der Prüfungsumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
…

9.15

Bei der Förderung von denkmalpflegerischem Aufwand bestätigt die untere Denkmalschutzbehörde nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist.

9.16

Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.3 der VV zu § 44 LHO Teil I und gemäß Nummer 8.3 der VV zu § 44 LHO Teil II auf den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Billigkeitsleistung gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.

9.17

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

9.18

Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte und der Landesrechnungshof sowie dessen Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes, die mit der Bewirtschaftung der Mittel der Aufbauhilfe 2021 befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet hat, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Empfängern der Billigkeitsleistungen sowie deren Rechtsnachfolgern und ist im Bescheid aufzunehmen.

wiederaufbau/9.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/16 17:39 von admin
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