6. Ergänzende Regelungen

Maßnahmen, für die nach der Aufbauhilfeverordnung 2021 oder der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021 des Bundes mit den Ländern eine Förderung möglich ist, können ergänzend oder abweichend zu Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden.