7. Unbillige Härten

Über die in den Nummern 2 bis 6 getroffenen Regelungen hinaus kann im Einzelfall eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck dieser Verwaltungsvorschrift oder einzelner ihrer Regelungen eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Eine Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Bewilligungsstelle.