1.2 Zuwendungszweck

Bei öffentlichen Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sollen die Zuwendungen es den Zuwendungsempfängern ermöglichen, die Entgelte so zu gestalten, dass eine zumutbare Entgeltbelastung der Einwohner möglichst nicht überschritten wird. Die Förderung ist daher vorrangig an der vor Durchführung der wasserwirtschaftlichen Maßnahme bereits vorhandenen Entgeltbelastung ausgerichtet und soll vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität insbesondere in den ländlichen Räumen beitragen.

Zugleich soll eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen im Sinne des Sustainable Development Goal (SDG) Nr. 6 und der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (Rio 20+) erreicht werden.

Bei Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind die Belange des Klimaschutzes zwingend zu berücksichtigen und die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Energieeffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energieträger auszuschöpfen. Dabei sind sektorübergreifende Synergien möglichst zu heben.

Bei Baumaßnahmen sind regelmäßig ökologische Baustoffe (insbesondere Holzbauweise) oder recycelte Baumaterialien einzusetzen. Sofern besondere Anforderungen an die Baukultur wie etwa im Weltkulturerbe Mittelrhein bestehen, sind diese angemessen zu beachten.

Mit der erweiterten „Aktion Blau Plus“ sollen Kommunen und weitere Partner in ganz Rheinland-Pfalz dazu animiert werden, sich für den Gewässerschutz und damit auch für mehr Lebensqualität gerade im ländlichen Raum zu engagieren. Renaturierungsmaßnahmen sollen mit der kommunalen Entwicklung, dem Denkmalschutz, der Landwirtschaft und dem Naturschutz vernetzt werden.

Die Zuwendungen kommen der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und damit jedermann zugute.

Bei allen anderen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen soll durch die Gewährung von Zuwendungen vermieden werden, dass den Maßnahmeträgern Lasten auferlegt werden, die ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gefährden.

Diese Zuwendungen werden gewährt, da das Land ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen hat, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Maßnahmen, die zum Erreichen der Umweltziele im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. EG Nr. L 327 S.1), beitragen, wie auch für Maßnahmen, die dazu beitragen, hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu verringern und zu bewältigen im Sinne der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagementrichtlinie, ABl. EU Nr. L 288 S.27).

Die Erreichung der Ziele dieser Richtlinien kann durch eine aktive Beteiligung aller interessierten Stellen und einen in geeigneter Form durchgeführten (analoger oder digitaler) Bürgerdialog besonders unterstützt werden.

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