Belastungsabhängige Regelförderung
Für Maßnahmen der Wasserversorgung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit 3 v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.
Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)
von mehr als 2,30 EUR/m³: 30 v.H. Darlehen
von mehr als 2,60 EUR/m³: 50 v.H. Darlehen
von mehr als 2,90 EUR/m³: 70 v.H. Darlehen
von mehr als 3,20 EUR/m³: 60 v.H. Darlehen zuzüglich 20 v.H. Zuschuss
von mehr als 3,50 EUR/m³: 50 v.H. Darlehen zuzüglich 30 v.H. Zuschuss
Zuschüsse
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.04.2000 – I R 12/98 sind zweckgebundene Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich gemeindlicher Wasserversorgung enthält, durch den Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung veranlasst und grundsätzlich gewinnwirksam zu erfassen.
Daraus ergibt sich für die Förderung:
Die Zuwendungsbescheide werden mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen.
Steuerrechtlich ist hier eine ertragswirksame Vereinnahmung der Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand durch den Zweckverband notwendig.
Damit gleichzeitig aber auch ein Auseinanderfallen von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Bilanzierung vermieden wird, kann von der Ausnahmeregelung nach § 23 Abs.3 Satz 5, letzter Halbsatz Gebrauch gemacht werden.
Es wird empfohlen, die Kapitalzuschüsse unmittelbar zur Reduzierung der Entgeltsbelastung einzusetzen und damit eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.
Der Darlehenssatz erhöht sich jeweils um 5 v.H.
Benchmarking
Der Benchmarking-Bonus gilt für die Teilnehmer der 6. Runde (landesweiter Vergleich, nicht Prozessbenchmarking) bis zum 30.06.2023. Er muss nicht gesondert beantragt werden, da die Teilnehmer in MIP-Förderung hinterlegt sind.
Durch zeitliche Verschiebung der 7. Erhebungsrunde wird die Frist für Teilnehmer der 6. Erhebungsrunde bis zum 30.07.2024 verlängert.
Interkommunale Zusammenarbeit
Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden. Für Baumaßnahmen, die dem Anschluss einer bisher außerhalb eines Zweckverbandes liegenden Gebietskörperschaft dienen, kann der Bonus gleichfalls gewährt werden
Belastungsunabhängige Bonusförderung
Sofern Maßnahmen der Wasserversorgung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:
CO2-Effizienz größer gleich 150 EUR/t CO2 15 v.H. Zuschuss
CO2-Effizienz größer 100 und kleiner 150 EUR/t CO2 20 v.H. Zuschuss
CO2-Effizienz kleiner gleich 100 EUR/t CO2 25 v.H. Zuschuss
Energieeffizienzmaßnahmen
Für die Gewährung des Klima-Bonus kommen nur unmittelbare Effizienzmaßnahmen wie z.B. Austausch von Pumpen, Aggregaten, Maschinen mit geringerem Energiebedarf etc. in Betracht.
Mittelbar entstehende Energieeinsparungen durch veränderte Leitungsführung, Vermeidung von Pumpenergie etc. bleiben außen vor.
Bagatellgrenze
Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.
Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte Maßnahme nachzuweisen. Gleichartige, zeitgleich geplante Maßnahmen (z.B. Umrüstung von Pumpen in zwei Pumpwerken oder Nachrüstung von Hochbehältern mit PV-Anlagen) können in einer MIP-Nummer zusammengefasst werden um das Überschreiten der Bagatellgrenze zu erreichen.
Für Maßnahmen zur Eigenenergieerzeugung kann der Nachweis der Überschreitung dieses Schwellenwertes für die jeweils zur Förderung beantragte Maßnahme entfallen, wenn der Maßnahmeträger diesen Schwellenwert bereits bei einer anderen zur Förderung beantragten Maßnahme nachweislich erreicht hat.
CO2-Effizienz
Für die Bestimmung der CO2-Effizienz ist die Höhe der zu gewährenden Klima-Boni in Relation zu den über einen Zeitraum von 20 Jahren reduzierten CO2-Emissionen maßgeblich (Faktor CO2-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland UBA 0,42 (2022)).
Beispiel PV Anlage:
90.000 kWh/a
1.800.000 kWh/20 a
684.000 kg CO2
684 t CO2
IVK 250.000 EUR
Klima-Bonus 25%, erforderliche CO2-Effizienz < 100 EUR/tCO2
25% von 250.000=62.500 EUR
62.500/684=91 EUR/t CO2 < 100 EUR/t CO2
- 15 v.H. Zuschuss
- 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung
KRITIS-Bonus
Der Bonus kommt für alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen in Betracht, die nachweislich (Gutachten) zur Erhöhung der Sicherheit beitragen. Als Gutachten können auch die Ergebnisse der Teilnahme am Benchmarking-Modul Notfallvorsorge gewertet werden.
Soweit die für eine Maßnahme gewährte Zuwendung insgesamt einen Wert von 25.000 EUR Zuschuss (äquival. Zuschuss) nicht überschreitet, ist eine gutachterliche Bestätigung entbehrlich. Für beantragte Zuwendungen > 25.000 EUR (Zuschuss/äqu. Zuschuss) muss die Erforderlichkeit der Maßnahme und die erreichbare Verbesserung der Sicherheit gutachterlich bestätigt werden bzw. die Zuwendung wird ohne Nachweis auf 25.000 EUR Zuschuss (äquival. Zuschuss) begrenzt.
Folgende Angaben sind dazu erforderlich:
Beschaffung Notstromaggregate
Beschaffungen Prozessleitsysteme
KRITIS-Maßnahmen sind als gesonderte MIP-Maßnahmen (neue Maßnahmenart 1.5/2.2.9) zu beantragen.
TSM-Bestätigung
Gültige TSM-Bestätigungen sind in den Stammdaten der Maßnahmeträger hinterlegt.
KRITIS-Bonus
Kernszenarien der Risikobetrachtung sind die Szenarien großflächiger länger andauernder Stromausfall, Cyberangriff auf die Wasserversorgung, Zerstörung/Ausfall einer Anlage mit hoher Kritikalität (z.B. Wasserwerk, Hochbehälter) unter Berücksichtigung von Extremwetterereignissen.
Der KRITIS-BONUS wird gewährt in Anlehnung an die Empfehlungen des BBK für
wird nicht gewährt für
Eine gleichzeitige Anwendung von Kristis-Boni und Klima-Boni für Verbundleitungen kommt nicht in Betracht.
Für Maßnahmen zum Erhalt von historisch bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Anlagen bis zu 90 v.H. Zuschuss, begrenzt auf einen Höchstwert von 75.000 EUR.
Förderung nach Wassersicherstellungsgesetz
Sofern aus dem Förderprogramm des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe / ADD Zuwendungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung auf dem Wege eines Verpflichtungsbescheides geleistet werden, erfolgt eine Kumulierung mit beantragten Fördermitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland Pfalz nur soweit, als ein Eigenanteil von mindestens 15% verbleibt. Dabei werden gewährte Darlehen in äquivalente Zuschüsse umgerechnet, um die Gesamtzuwendungsleistung Bund/Land zu bestimmen.
Sonderförderprogramm Resiliente Wasserversorgung
Fördervoraussetzung: Beitritt zum Pakt Resiliente Wasserversorgung durch Anmeldung zur Standortbestimmung Notfallvorsorge auf der Plattform Fa. Aquabench ( https://www.wasserbenchmarking-rp.de/notfallvorsorge/ )
Sonderförderung KLIMA-Bonus
Der KLIMA-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 20% Zuschuss für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit kann wie folgt erhöht werden:
+30 % = neu 50 % für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR,
+25 % = neu 45% für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0- 5,0 Mio. EUR,
+20 % = neu 40% für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR (*
Sonderförderung KRITIS-Bonus
Der KRITIS-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 15% Zuschuss bzw. 20% Zuschuss für TSM zertifizierte Unternehmen für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung kann wie folgt erhöht werden:
+30 % = neu 45 / 50% für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR,
+25 % = neu 40 / 45% für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0 - 5,0 Mio. EUR,
+20 % = neu 35 / 40% für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR (*
Neben den bereits unter 5.1.1 angesprochenen Maßnahmen sind auch folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz förderfähig.
Nicht KRITIS-BONUS-förderfähig sind (mit Ausnahme der Verbundleitungen zu einem anderen Maßnahmenträger, siehe KLIMA-Bonus) der Leitungsbau innerhalb des Versorgungsgebieten eines Maßnahmeträgers.
*)Hinweis: Hier erfolgt mit dem Großinvestitionsbonus nach Ziffer 4.4.1 FÖRIWWV entgeltabhängig bereits eine Aufstockung um 10 – 25 v.H. Zuschuss.