6.4 Auszahlung, Verwendung

6.4.1 Auszahlung

Der Maßnahmeträger beantragt die Auszahlung der Zuwendungen oder von Teilbeträgen der Zuwendungen entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf auf dem Dienstweg über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung grundsätzlich bei der oberen Wasserbehörde.

Kassenmittel und Darlehen können innerhalb der im Zuwendungsbescheid angegebenen Bewilligungszeiträume abgerufen werden.

Auszahlungen werden grundsätzlich nur auf der Grundlage von geleisteten Zahlungen veranlasst.
Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm können bis zum 1. November des dritten Jahres, das auf das Bewilligungsjahr folgt, abgerufen werden. Bei Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm (Nummer 5.1) zahlt das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium die abgefragten Beträge aus (vgl. Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. März 2006, 1013-04331-80). Dabei ist durch die Antragsprüfung eine spätere Rückforderung auszuschließen.

Mittelabruf Zuwendungen ZZ-Darlehen und Zuschüsse

Bei ZZ-Darlehen ist der Mittelabruf in einem Zeitraum von 3 Jahre möglich, daher können die Anforderungen nach Ziffer 6.4.1 bei gleichzeitiger Zuwendung von Zuschüssen (als einjährige Kassenmittel) nur im Rahmen des Verwendungsnachweises überprüft und korrigiert werden.

Der Mittelabruf kann daher abweichend von Ziffer 6.4.1 Satz 5 erfolgen.

Beispiel : Zuviel abgerufenes ZZ-Darlehen

Beispiel : Zuviel abgerufenes ZZ-Darlehen
Zuwendungsfähige IVK:                           100.000 EUR
Zuwendung:               ZZ-Darlehen (50%)       50.000 EUR
                            Zuschuss (30%)       30.000 EUR
                                                 80.000 EUR

Mittelabruf:             ZZ-Darlehen (50%)       50.000 EUR im HH-Jahr +2
                            Zuschuss (30%)       30.000 EUR im HH-Jahr

Prüfung Verwendungsnachweis mit Ergebnis: 
Reduzierung der zuwendungsfähigen IVK auf        88.000 EUR

Rechnerisch Zuwendung neu:                                   rechn. Minderung
                         ZZ-Darlehen (50%)       44.000 EUR     6.000 EUR
                            Zuschuss (30%)       26.400 EUR     3.600 EUR
                                   70.400 EUR     9.600 EUR

Korrektur Mittelabruf ZZ-Darlehen:  6.000 EUR zu viel abgerufenes ZZ-Darlehen
                                    äquivalenter Zuschussbetrag: 0,30 x 6.000 = 1.800 EUR
                                    Abzug bei zu gewährendem Zuschuss, da ZZ-Darlehen unverändert 
                                    bleiben muss: 26.400 – 1.800 EUR = 24.600 EUR

Umbewilligung:           ZZ-Darlehen (50%)       50.000 EUR (unverändert) (57%)
                            Zuschuss (30%)       24.600 EUR (33%)	
                                                 74.600 EUR (85%)
Rückforderung:                                    5.400 EUR Zuschuss

Achtung: ZZ-Darlehen können durch eine Rückmeldung nur so lange angepasst werden, wie noch kein Mittelabruf erfolgt ist. Bei gleichzeitig erfolgter Bewilligung von Zuschüssen, kann bei bereits erfolgtem Mittelabruf der Zuschüsse zur Vermeidung von Rückforderungen die Korrektur durch entsprechende weitere Reduzierung des ZZ-Darlehens um den rechnerischen Betrag als äquivalentes Darlehen erfolgen.

Beispiel: Rückmeldung ZZ-Darlehen aufgrund verminderter IVK

Zuwendungsfähige IVK:                           100.000 EUR
Zuwendung:               ZZ-Darlehen (50%)       50.000 EUR
                            Zuschuss (30%)       30.000 EUR
                                                 80.000 EUR
 
Erfolgter Mittelabruf Zuschuss:                  30.000 EUR
 
Rückmeldung ZZ-Darlehen wegen Reduzierung 
der zuwendungsfähigen IVK auf                    88.000 EUR

Rechnerisch Zuwendung neu: 					                  
                         ZZ-Darlehen (50%)       44.000 EUR		 
                            Zuschuss (30%)       26.400 EUR		 
                                                 70.400 EUR

Umbewilligung
                         ZZ-Darlehen:            44.000 EUR
                            Zuschuss:            26.400 EUR
Erforderliche Rückforderung Zuschuss:             3.600 EUR

äquivalentes ZZ-Darlehen:     (3.600 /0,30) =    12.000 EUR
ZZ-Darlehen (angepasst):    (44.000-12.000) =    32.000 EUR
Zuschuss (unverändert):                          30.000 EUR
Gesamtzuwendung:                                 62.000 EUR

Bewilligte Zuwendungen, die noch nicht ausgezahlt wurden, können zu jedem Zeitpunkt zurückgemeldet werden bzw. werden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums automatisch zurückgemeldet.

Zinszuschussprogramme-Unterscheidung

ZZ-Programm aus Kapitel 1402 FAG-Mittel (Kennzeichen „W“)

ZZ-Programm aus Kapitel 1412 Abwasserabgabe (Kennzeichen „A“)

ZZ-Programm aus Kapitel 1413 Wasserentnahmeentgelt (Kennzeichen „C1“ für Wasserversorgung) (Kennzeichen „C2“ für Abwasserbeseitigung)

Zinszuschussprogramm-Mittelabruf

Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid auf das Formblatt zum Mittelabruf (einschl. SEPA-Mandat) im Info-Repository des MIP-Förderung hingewiesen.

Die Abrufe werden in ca. 4 Abruf-Chargen/Jahr gebündelt. Der Tilgungsplan wird nach zwei Jahren tilgungsfreier Zeit dem Maßnahmeträger zugestellt.

6.4.2 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf dem Dienstweg über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung gegenüber der zuständigen oberen Wasserbehörde zu führen.

Die Anerkennung von Mehrkosten richtet sich nach Ziffer ➥4.8.11.

Festgestellte Minderkosten können grundsätzlich nicht durch Mehrkosten bei anderen Maßnahmen ausgeglichen werden und die entsprechende Rückzahlung wird von der zuständigen Behörde veranlasst.

MIP-Förderung- Verwendungsnachweis

Die auf der Grundlage eines geprüften Verwendungsnachweises anerkannten Mehrkosten müssen spätestens bis zum Ablauf des auf die Verwendungsnachweisprüfung folgenden Jahres für eine Förderung beantragt werden, danach verfällt der Anspruch, da die Mittel anderweitig verwendet werden.

Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Festbetragsfinanzierung als auch zur Anteilsfinanzierung bis 100.000 EUR gewährt wurden, genügt in geeigneten Fällen als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Landrats oder der Landrätin, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der förderfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Zuwendungen aus Mitteln der Wasserwirtschaft) anzugeben. Mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Zulassungsbehörde kann die Erklärung auf Nachgeordnete delegiert werden. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen des § 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt“. Bei Vorhaben juristischer Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist die Bestätigung von dem Zuwendungsempfänger abzugeben, der für die Entgegennahme der Zuwendungen zuständig ist.

MIP-Förderung- Verwendungsnachweis

Die unterschriebenen Verwendungsnachweise sind bis auf weiteres als Scan in MIP-Förderung hochzuladen.

Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und sonstige Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.

Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.

Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet und dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium zur Bewilligung vorgelegt, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist.

Im Falle der Nummer 3.1.1.2 kann der Verwendungsnachweis einheitlich vom Träger der überörtlichen oder gemeinschaftlichen Anlage erstellt werden.

mip/6/6_4.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/11 18:49 von admin
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