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2.2 Förderbereich Abwasserbeseitigung

Die Erstausstattung von Abwasserbeseitigungsanlagen gilt als abgeschlossen.

Maßnahmen für den Bau und Modernisierung der Infrastruktur der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich über kostendeckende Entgelte zu finanzieren. Zuwendungen werden grundsätzlich nur an Maßnahmeträger mit einer weit überdurchschnittlich hohen Entgeltbelastung gewährt. Daneben können Zuwendungen entgeltunabhängig als Bonusförderung für Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse gewährt werden.

Gefördert wird der zur Verringerung der Gewässerbelastung und zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Ausbau von Abwasseranlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, soweit sie angemessen und notwendig sind.

Neben Maßnahmen der Abwasserbehandlung für eine verbesserte Schadstoffminimierung des Abwassers zählen hierzu insbesondere:

  • die Aufbereitung der anfallenden Klärschlämme (Entwässerung, Trocknung soweit unter Einsatz von Abwärme oder regenerativer Energie) für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen zur Gewinnung der aus den Klärgasen anfallenden Energie, soweit eine überwiegende Verwertung als Eigenenergie erfolgt,
  • die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung,
  • Maßnahmen für eine klimaneutrale Abwasserbehandlung (Energieeinsparung und/oder Eigenenergieerzeugung),
  • Maßnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen der öffentlichen Abwasserbeseitigung.
  • Maßnahmen der öffentlichen Abwasserinfrastruktur zum innerörtlichen Rückhalt von Niederschlagswasser, multifunktionale Rückhalteräume für eine wassersensible Stadtentwicklung („blaue Oasen“),
  • Maßnahmen in der öffentlichen Kanalisation zur Herausnahme von gering belastetem Niederschlagswasser aus der Kanalisation und dem Rückhalt dieses Niederschlagswassers,
  • Maßnahmen der Digitalisierung zur Effizienzsteigerung oder Erhöhung der Sicherheit.

Daneben werden Maßnahmen der öffentlichen Kanalisation gefördert,

  • zum Anschluss an Abwasserbehandlungsanlagen, die strengere Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhalten,
  • zur Umwandlung einer Mischwasserkanalisation in eine Trennkanalisation,
  • zur Beseitigung von Kanalschäden (Renovation, Erneuerung) in Schmutz- und Mischwasserkanälen mit einem nachgewiesenem sofortigem bzw. kurzfristigen Handlungsbedarf (Zustandsklasse 0 und 1 nach DWA Merkblatt M-149 bzw. 4 und 5 nach ISYBAU).

Kanalsanierung, Abgrenzung

Die Förderung beschränkt sich auf die Kosten der Sanierung der öffentlichen Kanäle einschließlich der Sanierung von Anschlussstutzen zur Grundstücksentwässerung. Die Anschlussleitung zur Grundstücksentwässerung bleibt außen vor. Für Maßnahmen der Regenwasserkanalsanierung wird generell keine Förderung gewährt.
Für eine Hebeanlage zum öffentlichen Kanal wird keine Förderung gewährt, die Anlage gehört zur Hausentwässerung.

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit nach Ziffer ➥4.5 ist durch eine KVR zu führen. Die Kosten der Erstellung einer Dynamischen Kostenvergleichsrechnung sind nach Nummer ➥5.2.1 FöRiWWV zuwendungsfähig.
Der KVR-Nachweis ist haltungsbezogen für alle Sanierungsvarianten:

  • Reparatur gefolgt von Erneuerung
  • Renovierung gefolgt von Erneuerung
  • Erneuerung gefolgt von Erneuerung

zu führen (vgl. KVR-Leitlinien).

Für vergleichbare Ergebnisse in der KVR-Berechnung sind folgende Vorgaben maßgeblich:

  • Nutzungsdauer Reparatur: 15 Jahre
  • Nutzungsdauer Renovierung: 50 Jahre
  • Nutzungsdauer Erneuerung: 80 Jahre
  • Betrachtungszeitraum: 100 Jahre

Die zuwendungsfähigen Kosten werden auf der Grundlage der in MIP-Förderung vorgesehenen Datenliste haltungsweise entsprechend den Kostenrichtwerten nach Ziffer ➥5.2.1 ermittelt.

Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten der Kanalbefahrung, Schachtinspektionen, Reinigungsarbeiten etc.

Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung sind in MIP-Förderung nur dann unter der Maßnahmenart 2.2.6/2.2.7 zu führen, soweit es sich um eine Sanierung schadhafter Kanäle handelt.
Erfolgt die Fremdwasserreduzierung durch eine Entflechtung in der Form, dass ein bisheriger Mischwasserkanal für die Niederschlags- und Fremdwasserableitung bzw. für die Schmutzwasserableitung weiter genutzt wird und ergänzend ein zusätzlicher Schmutzwasser- bzw. Niederschlags- und Fremdwasserkanal gebaut wird, sind unter der Maßnahmenart 2.2.1 Ausbau Abwasseranlagen zu erfassen.
In diesen Fällen sind im Gegensatz zur Förderung der Kanalsanierung, die auf Schmutz- und Mischwasserkanäle beschränkt ist, auch die Kosten des Regenwasserkanals zuwendungsfähig.
Unter einer Förder-Kennnummer werden immer alle Kanalsanierungsmaßnahmen einer Ortsgemeinde /Stadtteil zusammengefasst. Betrifft die zur Förderung beantragte Maßnahme nur einen Teil der Ortsgemeinde ist dies in der Maßnahmenbezeichnung zum Ausdruck zu bringen.
Beispiel: Ortsgemeinde Waldhausen, Teilgebiet 1
Größere Sanierungsgebiete als eine Ortsgemeinde/Stadtteil sind regelmäßig unter mehreren Förderanträgen/Kennnummern abzubilden.
Sofern die Maßnahmen in einer Ortsgemeinde nur einen geringen finanziellen Umfang haben bzw. eine überschaubare Zahl von Kanalhaltungen betreffen, können diese (in Abstimmung mit der SGD) bedarfsweise zusammengefasst werden.
Zur Förderhöhe siehe ➥5.1.3

 

mip/2/2_2.txt · Zuletzt geändert: 2022/07/21 14:27 von admin
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