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2.5.1 Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung

Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens und zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer in und außerhalb von Siedlungsbereichen werden in den Einzugsgebieten der Gewässer gefördert.

Dies erfolgt vorrangig im Hinblick auf die Umsetzung der landesweiten „Aktion Blau Plus“ zur Gewässerrenaturierung und der zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellenden Maßnahmenprogramme.

Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Planung, Programmentwicklung und Vorarbeiten,
  • Erstellung von Konzepten zur Gewässerentwicklung und -unterhaltung,
  • wasserwirtschaftliche Fachpläne,
  • Strukturverbesserung der Gewässer,
  • Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen und Flusslandschaften,
  • Gewässerbezogene Naturschutzmaßnahmen (z.B. Wiedervernässung von Mooren und Quellbereichen, Regeneration von Feuchtwiesen) soweit diese den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen,
  • Erwerb, Pacht oder sonstige Sicherung von Ufergrundstücken,
  • Vertragsgewässerschutz,
  • Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts in Gewässern und der Aue,
  • Verbesserung des ökologischen Zustands von Stehgewässern (z.B. Belüftung und Entschlammung), insbesondere solche mit einer Fläche größer als 50 ha (WRRL-Stehgewässer), soweit wasserwirtschaftlich geboten, ansonsten nur bei besonderer wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit,
  • Maßnahmen am Gewässer zur Vermittlung von Kenntnissen über die Gewässer als natürliche Lebensgrundlage und zur Schaffung eines Bewusstseins für die Ressource Wasser,
  • Naturnahe Gewässerunterhaltungsarbeiten.

Entschlammung
Maßnahmen zur Entschlammung werden wie folgt bewertet:

WRRL-Stehgewässer: Förderung in Abhängigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme zur Zielerreichung 60-90% Zuschuss

Nicht-WRRL-Stehgewässer: Regelmäßig keine Förderung

Bei besonderer sonstiger wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit der Maßnahme (z.B. Badegewässer) 30% Zuschuss.

Fachplanungen
Fachplanungen können regelmäßig ohne Anmeldung als „vorbereitende Maßnahme“ im laufenden Förderjahr gefördert werden. Der Bescheid enthält folgende Nebenbestimmung: „Die gewährte Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die geplanten (Bau-)Maßnahmen nicht in einem Zeitraum von drei Jahren umgesetzt wurden“.

Ausgleichsverpflichtungen
Der Erwerb von Flächen wird bis zu 90 % finanziell gefördert. Diese Flächen können zu 10 % auf das Ökokonto gebucht werden, soweit sie nicht anderen Ausgleichsverpflichtungen dienen.

Maßnahmen der Aktion Blau Plus werden mit bis zu 90% (in Einzelfällen bis zu 100%) der förderfähigen Kosten gefördert, d.h. es verbleibt ein mindestens 10%iger Eigenanteil beim Maßnahmenträger.
Dies gilt auch für Maßnahmen, die gleichzeitig als naturschutz- oder wasserrechtliche Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen dienen sollen. Wenn eine Maßnahme zur Ablösung bestehender naturschutz- oder wasserrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen genutzt werden soll, müssen die Kosten, die der Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung zuzuordnen sind, nicht von den förderfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme abgezogen werden.
Die bestehende Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung kann in diesen Fällen jedoch nur um den Anteil reduziert werden, der dem Eigenanteil des Maßnahmenträgers entspricht. Umgekehrt kann auch nur der Eigenanteil auf die Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung angerechnet werden.
Sofern ein Maßnahmenträger mit einer Maßnahme eine vollständige Erfüllung der Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung anstrebt und die Kosten den z.B. 10%igen Eigenanteil überschreiten, muss der Eigenanteil entsprechend erhöht werden.

Grunderwerb-Förderfähigkeit

Der Erwerb von Grundstücken ist in folgenden Fällen förderfähig:

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Zur sonstigen Sicherung siehe ➥5.2.1

Ökologisches Gewässerunterhaltungskonzept - Ökologische Gewässerunterhaltung

Die Förderung des Gewässerentwicklungskonzeptes sowie die Umsetzung der Maßnahmen (plangenehmigt oder im Rahmen der Unterhaltung) bleibt wie bisher bestehen. Sind für den Bereich des angedachten Unterhaltungskonzeptes bereits Entwicklungskonzepte vorhanden bzw. wurden bereits umgesetzt, sind die Ziele in das Unterhaltungskonzept zu übernehmen.

Voraussetzungen für die Förderung eines ökologischen Unterhaltungskonzepts

  • Die Notwendigkeit für die Erstellung eines ökologischen Unterhaltungskonzeptes ist durch die obere Wasserbehörde zu bestätigen. Solange der gute ökologische Zustand des Wasserkörpers nach Wasserrahmenrichtlinie noch nicht gegeben ist, liegt eine Notwendigkeit vor.
  • Die Förderung des ökologischen Unterhaltungskonzeptes setzt voraus, dass Maßnahmen aus dem Konzept innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung des Konzeptes umgesetzt werden. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der Oberen Wasserbehörde zu führen.
  • Inhalt des ökologischen Unterhaltungskonzeptes richtet sich nach Maßgabe des Rundschreibens vom 22.03.2018

Höhe der zuwendungsfähigen Kosten

  • Der Planungsumgriff ist im Einzelfall in Abhängigkeit der Größe des Gewässers angemessen festzulegen. Die Obergrenze beträgt maximal 4,0 ha je km Lauflänge, somit maximal 20 m rechts und links vom Gewässer (z.B. 10 km = 40 ha Planungsfläche).
  • Maßgeblich Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist § 49d HOAI, Mittelwert Festlegung Zone II, Grundleistungen Beispiel 10 km x 4 ha = 40 ha Planungsumgriff = 15.225 EUR

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