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2.5.3  Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen

Gefördert werden die nach § 35 WHG erforderlichen Maßnahmen zum Fischschutz (z.B. Rechen) sowie die Herstellung von Fischabstiegen (z.B. Bypass) vor den Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und beschränkt auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form.

Herstellung Fischschutz gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen

Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Betreiber Wasserkraftanlage
Begrenzung Förderberechtigung: max. 500 kWh Ausbaugröße, kleine KMU-Betriebe
Wasserrecht: bestehende WKA, vorhandene wasserrechtliche Zulassung

De-minimis-Förderung

Die EU-Kommission hat mit der Verordnung vom 13.12.2023 die allgemeine Deminimis-Verordnung angepasst. Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Damit wurde der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, von bisher 200.000 EUR auf 300 000 EUR angehoben. Diese Regelung ist für Zuwendungen, die erstmalig nach dem 01.01.2024 gewährt werden maßgeblich (vgl. Ziffer 2.5.3 und 3.1.2 FÖRIWWV).

mip/2/2_5_3.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/13 13:46 von admin
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