Gefördert wird die Errichtung und Veränderung von Anlagen zum Ausgleich der Wasserführung, insbesondere von Stauanlagen, die der Wasserspeicherung für die öffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserrückhaltung, dem Rückhalt von Außengebietswasser oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen.
Stauanlagen zum Hochwasserrückhalt und zum Rückhalt von Außengebietswasser werden nur gefördert, soweit sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenkonzept ergibt.