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3.1 Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung (Förderbereich 2.1 bis 2.4, 2.10)

3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

3.1.1.1 Unmittelbare Maßnahmeträger

Zuwendungsempfänger in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Träger der Pflichtaufgabe sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben, sowie bestehende Träger im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 4 des Landeswassergesetzes (LWG).

Zuwendungsempfänger sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Satz 1 auf diese weiter übertragen worden sind.

3.1.1.2 Mittelbare Maßnahmeträger

Maßnahmeträger, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben (z.B. Zweckverbände mit Teilfunktion), insbesondere soweit sie nur Anlagen überörtlich oder gemeinschaftlich betreiben, können regelmäßig keine Zuwendungen erhalten.

Soweit die Finanzierung ihrer Maßnahmen durch die beteiligten Träger nach Nummer 3.1.1.1 erfolgt, werden die dadurch entstehenden Belastungen und die Baukostenzuschüsse bei diesen beteiligten Trägern berücksichtigt.

Ausnahmen können auf Antrag der beteiligten Träger zugelassen werden, wenn dies im Interesse der solidarischen Aufgabenerfüllung geboten ist und die Beteiligten die Verteilung der Lasten und Zuwendungen rechtswirksam vereinbart haben. Der mittelbare Maßnahmeträger kann im Auftrag der beteiligten Träger einen gemeinsamen Förderantrag stellen. Gewährte Zuwendungen sind in diesem Fall ungekürzt an die beteiligten Träger weiter zu leiten.

Bei länderübergreifenden Maßnahmen können für die rheinland-pfälzischen Träger fiktive Baukostenzuschüsse als zuwendungsfähige Kosten ermittelt oder sonstige geeignete Zuwendungsregelungen getroffen werden.

3.1.2 Sonstige Zuwendungsempfänger

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können Zuwendungen für ausgewählte Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse erhalten, soweit die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form erfüllt sind und die Förderung die gezogenen Grenzen nicht übersteigt.

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