Zuwendungen können grundsätzlich nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts gegeben werden, die wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen; Zuwendungsempfänger nach dieser Vorschrift sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Halbsatz 1 auf diese übertragen worden sind.
Ausnahmen können in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Trägers der Pflichtaufgabe zugelassen werden.