Der Maßnahmeträger hat darzulegen, dass die kosteneffizienteste Lösung gewählt worden ist.
Die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Investitionen muss unabhängig von der Gewährung einer Zuwendung gegeben sein.
Bei Baumaßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit einem Investitionsvolumen über 100.000 EUR soll eine Förderung nur erfolgen, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung (KVR-Leitlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser – LAWA) ermittelt worden ist.
Bei Maßnahmen der Gewässer- und Flussgebietsentwicklung und technischen Hochwasserschutzmaßnahmen mit vorgesehenen Investitionskosten von mehr als 500.000 EUR muss bereits nach der HOAI-Leistungsphase II die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers (z.B. Einsparung von Energiekosten, Betriebskosten), sollen sich spätestens innerhalb der in Nummer 6.5 genannten Fristen amortisieren.
Die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer ➥5.1.1 und ➥5.1.2 für Maßnahmeträger, bei denen aufgrund des vorhandenen hohen Entgeltbedarfs Zuschüsse gewährt werden, setzt eine Teilnahme an dem landesweiten Benchmarking-Projekt innerhalb der letzten drei Jahre voraus bzw. die Selbstverpflichtung zu erklären, dass eine Teilnahme an dem nächsten Benchmarking-Projekt erfolgt.
Wirtschaftlichkeit
Nur wenn nachweislich keine Alternativen für die Ermittlung einer Vorzugslösung in Betracht genommen werden können, ist eine dynamische Kostenvergleichsrechnung nach Ziffer ➥4.5 entbehrlich. In diesem Fall ist eine entsprechende Begründung vorzulegen.
Benchmarking – Pflichtteilnahme
Sofern ein Benchmarking-Bonus auf der Grundlage einer erklärten Selbstverpflichtung gewährt wurde, wird im Zuwendungsbescheid eine entsprechende Auflage vorgesehen. Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung dieser Auflage und stellt bedarfsweise eine Rückforderung.