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6.2 Aktualisierung des Förderantrags

Für eine nach Ziffer 6.1 aufgenommene neue Maßnahme ist der Förderantrag, der Grundlage für die einzelnen Bewilligungen ist, über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung zu aktualisieren und zu vervollständigen (Aktualisierungsantrag). Anträge, die in einem Zeitraum von 2 Jahren nicht aktualisiert wurden, werden inaktiv. Eine Zuwendung kommt erst in Betracht, sofern die zuständige Behörde die Antragsprüfung abgeschlossen hat und die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Mit dem Aktualisierungsantrag sind der oberen Wasserbehörde alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung, insbesondere auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Ausgangsdaten, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Gesamtmaßnahme sowie Wirtschaftlichkeit (vgl. Nummer 4.5) sowie für Baumaßnahmen eine auf den Finanzbedarf abgestimmte kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorzulegen. Sofern mit einem weiteren Aktualisierungsantrag eine Erhöhung der Investitionskosten von mehr als 20 v.H. einhergeht, ist es, sofern kein Ausnahmefall nach 4.6 Satz 3 vorliegt, erforderlich, eine erneute, auf den geänderten Finanzierungsbedarf angepasste kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorzulegen. Auf besondere Anforderung der oberen Wasserbehörde sind Detailpläne und hydraulische Berechnungen den Unterlagen beizufügen.

Soweit von der beabsichtigten Maßnahme wasser- oder abwasserintensive Betriebe betroffen sind, hat der Maßnahmeträger deren wasserwirtschaftliche Kenndaten sowie Angaben zu vorgesehenen Baukostenzuschüssen beizufügen. Auf Anforderung ist die Anmeldung durch geprüfte Betriebsabrechnungen zu ergänzen.

Die Gewährung von Zuwendungen richtet sich nach dem Umfang der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach der von der Bewilligungsbehörde vorzunehmenden Priorisierung nach fachlichen Kriterien.

Beantragung Förderung Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte

Die Förderung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten kann ohne Terminvorgaben jederzeit mit einem Gesamtförderantrag F01 beantragt werden.

Mit Einreichen des F01 wird gleichzeitig die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt. Dieser wird für 9 Monate befristet erteilt, heißt: Förderanträge sollen erst gestellt werden, wenn ein Maßnahmenbeginn (in diesem Fall: Start der Konzeptbearbeitung) innerhalb der nächsten 9 Monate auch wahrscheinlich ist (vgl. ➥6.1).

Aktualisierungsanträge F02 sollen immer erst gestellt werden, wenn Kosten nachweislich entstanden sind ! (Rechnung als Anlage zum Förderantrag beifügen), um eine Vielzahl von Umbewilligungen zu vermeiden.

Zur Vermeidung einer zu hohen Vorfinanzierung kann bei Maßnahmen mit Gesamtinvestitionskosten über 30.000 EUR eine erste Bewilligung (B01) bereits ausgesprochen werden, wenn 50 % der Kosten nachweislich angefallen sind. Die weiteren Kosten werden mit Abschluss der Maßnahme bewilligt.

Beispiel: IVK 72.000 EUR (beantragte Förderung (F01) 90%: 64 800 EURO),
Nachweis Kosten (F02) 40.000 EUR, 1. Zuwendung (B01) 36.000 EUR. Schlussnachweis (F03) 32.000 EUR, 2. Zuwendung (B02) 28.800 EUR

Vorliegende Aktualisierungsanträge ohne Kostennachweis werden zunächst zurückgegeben mit der Bitte um erneute Vorlage, wenn nachweislich Kosten angefallen und abrufbar sind.

Die Billigung und Bewilligung solcher Anträge erfolgt in wenigen Tagen, so dass der Maßnahmeträger sehr zeitnah die verausgabten Mittel abrufen kann. Auf diese Weise werden die Bewilligungen an den tatsächlichen Bedarf angepasst und Umbewilligungen vermieden.

vgl. RdSchr. 06.04.2020

mip/6/6_2.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/09 20:24 von admin
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