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6.3 Bewilligung

6.3.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium.

Für die Prüfung der Antragsunterlagen, baufachliche Prüfung (ZBau nach Anlage 1 VV-LHO zu § 44) sowie die nach der Bewilligung der Zuwendungen entstehenden Verwaltungsaufgaben (Prüfung der Auszahlungsanträge, Prüfung der Verwendungsnachweise) ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit sich aus Nummer 6.4.1 nichts anderes ergibt.

In der baufachlichen Prüfung soll insbesondere auch die Bewertung nach den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 dokumentiert werden. Ein geprüfter Kostenplan ist Grundlage für die Feststellung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten.

Baufachliche Prüfung

Neben der für Baumaßnahmen abzugebenden obligatorischen Baufachlichen Stellungnahme ZBau ist von der zuständigen Wasserbehörde immer auch ein hierzu passender, geprüfter Kostenplan, auf dessen Prüfergebnis sich die Feststellung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten stützt, dem Förderantrag als Anlage beizufügen.

6.3.2 Bescheid

Ist der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so richten sich Form und Inhalt des Zuwendungsbescheids Nr. 4 der VV-LHO zu § 44 Teil II, für die übrigen Zuwendungsempfänger nach Nr. 4 der VV-LHO zu § 44 Teil I.

Die Zuwendung kann über die Allgemeinen Nebenbestimmungen nach Nr. 5 VV-LHO zu § 44 Teil I oder nach Nr. 5 VV-LHO zu § 44 Teil II hinaus mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, um eine zweckgerechte, wirtschaftliche Ausführung der Maßnahme, insbesondere in technischer Hinsicht, sicherzustellen.

Bewilligungszeitraum

Im Zuwendungsbescheid wird ein Bewilligungszeitraum festgelegt, innerhalb dessen die gewährte Zuwendung abgerufen werden kann. Regelmäßig geht dieser bis zum 15.11 des auf die Bewilligung folgenden Jahres. Für festgelegte Verpflichtungsermächtigungen gilt dies entsprechend (z.B. VE 2021 bis 15.11.2022).

6.3.3 Rückmeldung, Wiederbewilligung

Sofern ein Maßnahmenträger eine Zuwendung zurückmeldet und die Rückmeldung mit der Bitte um eine Wiederbewilligung verbindet, wird eine erneute Zuwendung nur auf der Grundlage der Vorlage eines Submissionsergebnisses (Baumaßnahme) bzw. Auftragsbestätigung (sonstige Maßnahmen) gewährt, um eine erneute Rückmeldung zu vermeiden.

mip/6/6_3.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/09 20:26 von admin
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