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mip:2:2_4 [2022/01/07 11:53] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1mip:2:2_4 [2024/02/13 13:45] (aktuell) – admin
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 Gefördert werden Maßnahmen (z.B. Wasserschutzberatung, Monitoring) im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Landwirtschaft zum vorbeugenden Schutz oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in solchen Wasserkörpern, bei denen ein guter chemischer Zustand des Grundwassers entsprechend den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht ist, sowie in sonstigen, im Hinblick auf den Grundwasserschutz sensiblen Bereichen, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor. Gefördert werden Maßnahmen (z.B. Wasserschutzberatung, Monitoring) im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Landwirtschaft zum vorbeugenden Schutz oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in solchen Wasserkörpern, bei denen ein guter chemischer Zustand des Grundwassers entsprechend den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht ist, sowie in sonstigen, im Hinblick auf den Grundwasserschutz sensiblen Bereichen, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.
  
-<WRAP box 100%> **Hinweis\\ +<WRAP box 100%> **Hinweis**\\ 
-**Weitere Informationen unter MIP-Förderung im Menüpunkt „Informationen“</WRAP>+Mit der Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes vom 20.12.2023 wird das bisherige Verfahren, wonach 50% der Aufwendungen für Kooperationsmaßnahmen vom entgeltpflichtigen Träger der Wasserversorgung verrechnet werden konnten und ergänzend für 30% der Aufwendungen eine Förderung nach Ziffer 2.4 i.V.m. 5.1.4 FÖRIWWV gewährt werden konnte, vereinfacht. Die Verrechnungsregelung nach § 4 Abs.2 LWentG wurde nun mehr so erweitert, dass eine Verrechnung für 80 % der Kosten erfolgen kann. 
 +Der Fördergegenstand 2.4 FÖRIWWV wird damit gegenstandslos und Maßnahmenträger können die bei Kooperationen entstehenden Kosten nunmehr vollständig auf dem Weg der Verrechnung mit geltend machen. Eine entsprechende Anpassung in der Verwaltungsvorschrift erfolgt mit der nächsten 
 +Fortschreibung. 
 +</WRAP>
mip/2/2_4.1641552812.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/01/07 11:53 von 127.0.0.1
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