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| Antragsteller/ | Antragsteller/ | ||
| - | auch für nicht gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen bei denen die gewonnene Energie vollständig und\\ | + | auch für nicht gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen bei denen die gewonnene Energie vollständig und nachweislich ohne nach dem EEG vergütete Einspeisung vor Ort verbraucht wird („Insellage“) auch für die Ablösung von Wasserrechten. |
| - | nachweislich ohne nach dem EEG vergütete Einspeisung vor Ort verbraucht wird („Insellage“) auch für die Ablösung von Wasserrechten. | + | |
| **Herstellung Durchgängigkeit gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen** | **Herstellung Durchgängigkeit gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen** | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Ablösung von Wasserrechten**\\ | ||
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| + | Grundlage für die Festlegung der Höhe eines Ablösebetrages ist eine gutachterliche Bewertung eines anerkannten Fachbüros nach dem sogenannten Ertragswertverfahren. | ||
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| + | Einzuhaltende Randbedingungen: | ||
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| + | * ist zu erwarten, dass der Wirkungsgrad und damit die Leistung der Turbine je nach Laufzeit abgenommen haben, ist diese vermindert anzusetzen, | ||
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| + | * regelmäßig sind 3.000 Volllaststunden pro Jahr anzusetzen, | ||
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| + | * die Erlöse für den erzeugten Eigenstrom sind mit dem zum Zeitpunkt der Ablösung aktuellen Preis für den Strombezug zu ermitteln, | ||
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| + | * Betriebskosten können bei Anlagen < 100 kW mit 20 % des jährlichen Rohertrags angesetzt werden, | ||
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| + | * der kalkulatorische Zinssatz wird auf 4% angesetzt, | ||
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| + | * die Restnutzungsdauer für die Bestimmung des Ertragswertvervielfältigers wird mit 20 Jahren angesetzt. | ||
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| + | Ertragswert = Vervielfältiger x Nettowert (Erlöse-Betriebskosten) | ||
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| + | Der danach bestimmte Wert des abzulösenden Wasserrechtes wird bei der Festlegung einer Zuwendung um einen angemessenen Betrag reduziert, der der Rückbauverpflichtung des Stauanlagenbetreibers nach § 17 Abs.1 Ziffer 1 b) LWG Rechnung trägt. | ||
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| + | Da im Zuge der sich an eine Ablösung anschließenden Maßnahme des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Herstellung der Durchgängigkeit die Stauanlage in unterschiedlichem Ausmaß zurückgebaut wird, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen die Rückbauverpflichtung in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Wasserkraftanlage pauschal monetarisiert. Hierzu werden je KW Ausbaugröße pauschal 1.000 EUR angesetzt. | ||
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| + | Soweit das vorhandene Wasserrecht noch nicht hinsichtlich einer einzuhaltenden Mindestwasserführung angepasst wurde, bleibt dies für die Berechnung des Ablösebetrages nach dem Ertragswertverfahren unbeachtlich. | ||
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| + | Für den erforderlichen Nachweis, dass die Ablösung des Wasserrechtes sich für das Land gegenüber der Gewährung einer Zuwendung für die Herstellung der Durchgängigkeit als kosteneffizienter darstellt ist wie folgt zu verfahren: | ||
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| + | * Kosten Herstellung Durchgängigkeit/ | ||
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| + | * Kosten Herstellung Durchgängigkeit/ | ||
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| + | Für die Kosten des Fischschutzes/ | ||
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| + | Die im Falle einer finanziellen Zuwendung für das Land entstehenden Kosten bestimmen sich dann | ||
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| + | <wrap indent> | ||
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| + | Kosteneffizienz ist gegeben, wenn Summe 1 deutlich (mindestens 20 Prozent) über Summe 2 liegt. | ||
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