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mip:2:2_5_3 [2022/02/25 11:41] – adminmip:2:2_5_3 [2024/02/13 13:46] (aktuell) – admin
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 Gefördert werden die nach § 35 WHG erforderlichen Maßnahmen zum Fischschutz (z.B. Rechen) sowie die Herstellung von Fischabstiegen (z.B. Bypass) vor den Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und beschränkt auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form. Gefördert werden die nach § 35 WHG erforderlichen Maßnahmen zum Fischschutz (z.B. Rechen) sowie die Herstellung von Fischabstiegen (z.B. Bypass) vor den Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und beschränkt auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form.
  
-<WRAP box 100%> **Herstellung Fischschutz gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen\\ +<WRAP box 100%> **Herstellung Fischschutz gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen**\\ 
-**Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Betreiber Wasserkraftanlage\\+ 
 +Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Betreiber Wasserkraftanlage\\
 Begrenzung Förderberechtigung: max. 500 kWh Ausbaugröße, kleine KMU-Betriebe\\ Begrenzung Förderberechtigung: max. 500 kWh Ausbaugröße, kleine KMU-Betriebe\\
 Wasserrecht: bestehende WKA, vorhandene wasserrechtliche Zulassung</WRAP> Wasserrecht: bestehende WKA, vorhandene wasserrechtliche Zulassung</WRAP>
 +
 +
 +<WRAP box 100%> **De-minimis-Förderung**\\
 +
 +Die EU-Kommission hat mit der Verordnung vom 13.12.2023 die allgemeine Deminimis-Verordnung angepasst. Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Damit wurde der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, von bisher 200.000 EUR auf 300 000 EUR angehoben. Diese Regelung ist für Zuwendungen, die erstmalig nach dem 01.01.2024 gewährt werden maßgeblich (vgl. Ziffer 2.5.3 und 3.1.2 FÖRIWWV).</WRAP>
  
mip/2/2_5_3.1645785694.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/02/25 11:41 von admin
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