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 **Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte** **Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte**
  
-Sofern nach Auftragsbearbeitung das KHH einen Nachbesserungsbedarf am erstellten erstmaligen HSVK erkennt, ist dieser dem Maßnahmeträger mitzuteilen und bis zum Schlussverwendungsnachweis (Jahresfrist) eine Nachbearbeitung zu 90% förderfähig, begrenzt auf eine Aufstockung des bisherigen Auftragsvolumens um max. 30%+Sofern nach Auftragsbearbeitung die obere Wasserbehörde einen Nachbesserungsbedarf am erstellten erstmaligen HSVK erkennt, ist dieser dem Maßnahmeträger mitzuteilen und bis zum Schlussverwendungsnachweis (Jahresfrist) eine Nachbearbeitung zu 90% förderfähig, begrenzt auf eine Aufstockung des bisherigen Auftragsvolumens um max. 30%
  
 Spätere Ergänzungen werde als Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert (Ziffer [[mip:5:5_1_8|➥5.1.8]]). Spätere Ergänzungen werde als Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert (Ziffer [[mip:5:5_1_8|➥5.1.8]]).
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 Hierzu sind geeignete Einheiten - bestehend aus mehreren Ortslagen - zu bilden und abzuarbeiten. Geschieht dies nicht, z.B. indem die Erstellung von öHSKV für Ortschaften/Stadtteile ohne das Vorliegen zwingender Gründe (Größe einer Ortsgemeinde, besondere Gefahrenlage o.ä.) einzeln ausgeschrieben und vergeben werden, obwohl noch weitere öHSVKs in der Verwaltungseinheit zeitnah erstellt werden sollen, so genügt dies nicht dem Haushaltsgrundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit. Hierzu sind geeignete Einheiten - bestehend aus mehreren Ortslagen - zu bilden und abzuarbeiten. Geschieht dies nicht, z.B. indem die Erstellung von öHSKV für Ortschaften/Stadtteile ohne das Vorliegen zwingender Gründe (Größe einer Ortsgemeinde, besondere Gefahrenlage o.ä.) einzeln ausgeschrieben und vergeben werden, obwohl noch weitere öHSVKs in der Verwaltungseinheit zeitnah erstellt werden sollen, so genügt dies nicht dem Haushaltsgrundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit.
 In diesen Fällen behält sich der Fördergeber vor, auf der Grundlage von Ziffer [[mip:5:5_1_8|➥5.1.8]] der aktuellen Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung den Fördersatz entsprechend zu verringern. In diesen Fällen behält sich der Fördergeber vor, auf der Grundlage von Ziffer [[mip:5:5_1_8|➥5.1.8]] der aktuellen Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung den Fördersatz entsprechend zu verringern.
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 +** Kommunale Hochwassermeldepegel**
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 +Der Bau von Hochwassermeldepegeln kann als Maßnahme des technischen Hochwasserschutzes über den Förderbereich 2.8 „Hochwasserrisikomanagement“ der FÖRIWWV mit bis zu 60 v.H. Zuschuss gefördert werden. Für eine erfolgreiche Förderung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Darstellung der Ziele, die mit dem die Hochwasserpegel einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung des örtlichen Hochwasserrisikomanagements leisten sowie die Unterhaltung und Wartung durch ein entsprechendes Konzept gesichert sein.  
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 +**Notabflusswege**
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 +Die Förderfähigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen ist nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung immer auch vom Vorhandensein eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes (öHSVK) abhängig.  Sofern in einem solchen öHSVK Notabflusswege aufgezeigt werden, also Wege, die das Wasser – oft als Sturzflut – oberirdisch durch die Bebauung nimmt und das öHSVK Maßnahme zur Wasserlenkung im öffentlichen Bereich (Notabflusswege) zur Vermeidung großer Schäden vorsieht, kann ein Boxwallsystem als "Lenkungseinrichtung" zuwendungsfähig sein. Hierzu bedarf es einer kartenmäßigen Darstellung der Gefahrenbereiche und einer Festlegung zum Einsatz der Lenkungsmaßnahmen inkl. Unterhaltung und Festlegungen zu Zuständigkeiten.
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mip/2/2_8.1664530135.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/09/30 11:28 von admin
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