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| Die rechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung über das Submissionsergebnis und zur Einholung der Zustimmung der oberen Wasserbehörde ist zwingend zu beachten und kann ansonsten dazu führen, dass Mehrkosten nicht zuwendungsfähig sind oder auch bedarfsweise Fördermittel rückgefordert werden müssen. | Die rechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung über das Submissionsergebnis und zur Einholung der Zustimmung der oberen Wasserbehörde ist zwingend zu beachten und kann ansonsten dazu führen, dass Mehrkosten nicht zuwendungsfähig sind oder auch bedarfsweise Fördermittel rückgefordert werden müssen. | ||
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| + | Diese Verpflichtung steht im Zusammenhang mit Ziffer 4.8.11 und bezieht sich auf diejenigen Fälle, bei denen Mehrkosten von mehr als 20 % geltend gemacht werden sollen. In diesen Fällen hat die Unterrichtung über das Submissionsergebnis mit geeigneten Unterlagen zu erfolgen, als Grundlage der Zustimmung der oberen Wasserbehörde. | ||
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| Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30.10.2019) ab 01.01.2022 bis 31.12.2023 gelten: | Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30.10.2019) ab 01.01.2022 bis 31.12.2023 gelten: | ||
| - | * Bauleistungen: | + | * Bauleistungen: |
| - | * Liefer-/ | + | * Liefer-/ |
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| - | Soweit sich bei den im Förderantrag veranschlagten Investitionskosten Kostensteigerungen um mehr als 20 v.H. ergeben, ist der Finanzierungsplan zwingend durch einen Aktualisierungsantrag (Ziffer [[mip: | + | Soweit sich bei den im Förderantrag veranschlagten Investitionskosten Kostensteigerungen um mehr als 20 v.H. ergeben, ist der Finanzierungsplan zwingend durch einen Aktualisierungsantrag (Ziffer [[mip: |
| Sonstige Mehrkosten unterhalb einer Kostensteigerung von bis zu 20 v.H. können mit dem Schlussverwendungsnachweis geltend gemacht werden. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des auf die Prüfung des Verwendungsnachweises folgenden Jahres mit einem Förderantrag beantragt werden. | Sonstige Mehrkosten unterhalb einer Kostensteigerung von bis zu 20 v.H. können mit dem Schlussverwendungsnachweis geltend gemacht werden. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des auf die Prüfung des Verwendungsnachweises folgenden Jahres mit einem Förderantrag beantragt werden. | ||
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| + | <WRAP box 100%> ** Mehrkosten** | ||
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| + | Die finanzielle Förderung nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 02.12.2021 sieht regelmäßig für Baumaßnahmen eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten vor. Grundlage dafür sind die in dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Aktualisierungsantrag dargestellten Kosten der Finanzplanung und die Abgrenzung der davon als zuwendungsfähig anerkannten | ||
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| + | Kosten durch die obere Wasserbehörde. | ||
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| + | Darüberhinausgehende Mehrkosten können nach Ziffer 4.8.11 nur unter bestimmten Randbedingungen gefördert werden (vgl. RdSchreiben vom 05.01.2024).\\ Soweit Mehrkosten den Finanzplan nur um einen Wert von bis zu 20 Prozent überschreiten, | ||
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| + | Soweit Mehrkosten den Finanzplan um einen Wert mehr als 20 Prozent überschreiten, | ||
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| + | Finanzplanung anerkannt. | ||
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| + | Der **Aktualisierungsantrag**, | ||
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| + | Hierbei sind drei Fallkonstellationen möglich:\\ | ||
| + | * Mehrkosten entstehen im **Bewilligungszeitraum** der **Erstbewilligung**\\ | ||
| + | * Mehrkosten entstehen im **Bewilligungszeitraum** einer **Wiederbewilligung**\\ <wrap indent> | ||
| + | * Mehrkosten entstehen im **Bewilligungszeitraum** einer **Folgebewilligung**\\ | ||
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