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| Der Benchmarking-Bonus gilt für die Teilnehmer der 6. Runde (landesweiter Vergleich, nicht Prozessbenchmarking) bis zum 30.06.2023. Er muss nicht gesondert beantragt werden, da die Teilnehmer in MIP-Förderung hinterlegt sind. | Der Benchmarking-Bonus gilt für die Teilnehmer der 6. Runde (landesweiter Vergleich, nicht Prozessbenchmarking) bis zum 30.06.2023. Er muss nicht gesondert beantragt werden, da die Teilnehmer in MIP-Förderung hinterlegt sind. | ||
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| + | Durch zeitliche Verschiebung der 7. Erhebungsrunde wird die Frist für Teilnehmer der 6. Erhebungsrunde bis zum 30.07.2024 verlängert. | ||
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| - | * Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen. \\ <WRAP box 80%> | + | * Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen. \\ <WRAP box 80%> |
| + | Für die Gewährung des Klima-Bonus kommen nur unmittelbare Effizienzmaßnahmen wie z.B. Austausch von Pumpen, Aggregaten, Maschinen mit geringerem Energiebedarf etc. in Betracht. | ||
| + | Mittelbar entstehende Energieeinsparungen durch veränderte Leitungsführung, | ||
| Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.\\ | Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.\\ | ||
| Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte | Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte | ||
| Für Maßnahmen zur Eigenenergieerzeugung kann der Nachweis der Überschreitung dieses Schwellenwertes für die jeweils zur Förderung beantragte | Für Maßnahmen zur Eigenenergieerzeugung kann der Nachweis der Überschreitung dieses Schwellenwertes für die jeweils zur Förderung beantragte | ||
| - | Für die Bestimmung der CO2-Effizienz ist die Höhe der zu gewährenden Klima-Boni in Relation zu den über einen Zeitraum von 20 Jahren reduzierten CO2-Emissionen maßgeblich (Faktor UBA 0,42 (2022)).\\ | + | Für die Bestimmung der CO2-Effizienz ist die Höhe der zu gewährenden Klima-Boni in Relation zu den über einen Zeitraum von 20 Jahren reduzierten CO2-Emissionen maßgeblich (Faktor |
| Beispiel PV Anlage: | Beispiel PV Anlage: | ||
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| - | * für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit: | + | * für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit: |
| * **„KRITIS-Bonus“** | * **„KRITIS-Bonus“** | ||
| * für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, | * für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, | ||
| - | <tab><tab><tab> - 15 v.H. Zuschuss | + | <wrap indent><wrap indent> <wrap indent> - 15 v.H. Zuschuss</ |
| - | <tab><tab><tab> - 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung | + | <wrap indent><wrap indent> <wrap indent> - 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung</ |
| <WRAP box 100%> | <WRAP box 100%> | ||
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| <WRAP box 100%> | <WRAP box 100%> | ||
| - | Kernszenarien der Risikobetrachtung sind die Szenarien großflächiger länger andauernder Stromausfall, | + | Kernszenarien der Risikobetrachtung sind die Szenarien großflächiger länger andauernder Stromausfall, |
| - | * Verbundsysteme | + | |
| - | * Maßnahmen | + | Der KRITIS-BONUS wird gewährt in Anlehnung an die Empfehlungen des BBK für |
| - | * Wasserspeicher zur Notversorgung (Neubau oder Erweiterung) | + | * Schaffung zusätzliches Speichervolumen (Neubau oder Erweiterung) |
| - | * Netzersatzanlagen | + | * Zusätzliche Wassergewinnungsanlagen |
| + | * Reaktivierung bestehender Wassergewinnungsanlagen | ||
| + | * Beschaffung Notstromaggregate, | ||
| + | * Maßnahmen der IT-Sicherheit | ||
| + | wird nicht gewährt für | ||
| + | * Neubau | ||
| + | * Anpassungsmaßnahmen im Leitungssystem, an Hochbehältern | ||
| + | * Pumpanlagen | ||
| + | * Druckerhöhungsanlagen | ||
| Eine gleichzeitige Anwendung von Kristis-Boni und Klima-Boni für Verbundleitungen kommt nicht in Betracht. | Eine gleichzeitige Anwendung von Kristis-Boni und Klima-Boni für Verbundleitungen kommt nicht in Betracht. | ||
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| Sofern aus dem Förderprogramm des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe / ADD Zuwendungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung auf dem Wege eines Verpflichtungsbescheides geleistet werden, erfolgt eine Kumulierung mit beantragten Fördermitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland Pfalz nur soweit, als ein Eigenanteil von mindestens 15% verbleibt. Dabei werden gewährte Darlehen in äquivalente Zuschüsse umgerechnet, | Sofern aus dem Förderprogramm des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe / ADD Zuwendungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung auf dem Wege eines Verpflichtungsbescheides geleistet werden, erfolgt eine Kumulierung mit beantragten Fördermitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland Pfalz nur soweit, als ein Eigenanteil von mindestens 15% verbleibt. Dabei werden gewährte Darlehen in äquivalente Zuschüsse umgerechnet, | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Sonderförderprogramm Resiliente Wasserversorgung** | ||
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| + | **Fördervoraussetzung**: | ||
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| + | **Sonderförderung KLIMA-Bonus** | ||
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| + | Der KLIMA-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 20% Zuschuss für **neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern** zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit kann wie folgt erhöht werden: | ||
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| + | +30 % = **neu 50 %** für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR, | ||
| + | |||
| + | +25 % = **neu 45%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0- 5,0 Mio. EUR, | ||
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| + | +20 % = **neu 40%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR %%(*%% | ||
| + | |||
| + | **Sonderförderung KRITIS-Bonus** | ||
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| + | Der KRITIS-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 15% Zuschuss bzw. 20% Zuschuss für TSM zertifizierte Unternehmen für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung kann wie folgt erhöht werden: | ||
| + | |||
| + | +30 % = **neu 45 / 50%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR, | ||
| + | |||
| + | +25 % = **neu 40 / 45%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0 - 5,0 Mio. EUR, | ||
| + | |||
| + | +20 % = **neu 35 / 40%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR %%(*%% | ||
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| + | \\ Neben den bereits unter 5.1.1 angesprochenen Maßnahmen sind auch folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz förderfähig. | ||
| + | |||
| + | * Schaffung von Redundanzen durch zusätzliches verbundrelevantes Speichervolumen zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Maßnahmenträger (Neubau oder Erweiterung) | ||
| + | * Zusätzliche Kapazität in Wassergewinnungsanlagen | ||
| + | * Reaktivierung bestehender Wassergewinnungsanlagen | ||
| + | * Bau von Übergabeeinrichtungen zwischen Maßnahmeträgern | ||
| + | * Pumpstationen zur Ersatzwasserversorgung in andere Versorgungsnetze | ||
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| + | \\ Nicht KRITIS-BONUS-förderfähig sind (mit Ausnahme der Verbundleitungen zu einem anderen Maßnahmenträger, | ||
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