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| - | * Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen. \\ <WRAP box 80%> | + | * Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen. \\ <WRAP box 80%> |
| + | Für die Gewährung des Klima-Bonus kommen nur unmittelbare Effizienzmaßnahmen wie z.B. Austausch von Pumpen, Aggregaten, Maschinen mit geringerem Energiebedarf etc. in Betracht. | ||
| + | Mittelbar entstehende Energieeinsparungen durch veränderte Leitungsführung, | ||
| Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.\\ | Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.\\ | ||
| Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte | Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte | ||
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| - | * für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit: | + | * für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit: |
| * **„KRITIS-Bonus“** | * **„KRITIS-Bonus“** | ||
| * für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, | * für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, | ||
| - | <tab><tab><tab> - 15 v.H. Zuschuss | + | <wrap indent><wrap indent> <wrap indent> - 15 v.H. Zuschuss</ |
| - | <tab><tab><tab> - 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung | + | <wrap indent><wrap indent> <wrap indent> - 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung</ |
| <WRAP box 100%> | <WRAP box 100%> | ||
| Zeile 195: | Zeile 197: | ||
| +30 % = **neu 45 / 50%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR, | +30 % = **neu 45 / 50%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR, | ||
| - | +25 % = **neu 40 / 45%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0- 5,0 Mio. EUR, | + | +25 % = **neu 40 / 45%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0 - 5,0 Mio. EUR, |
| +20 % = **neu 35 / 40%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR %%(*%% | +20 % = **neu 35 / 40%** für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR %%(*%% | ||
| - | \\ Neben den bereits unter 5.1.1 angesprochenen Maßnahmen sind auch folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz förderfähig | + | \\ Neben den bereits unter 5.1.1 angesprochenen Maßnahmen sind auch folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz förderfähig. |
| - | - Schaffung von Redundanzen durch zusätzliches verbundrelevantes Speichervolumen zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Maßnahmenträger (Neubau oder Erweiterung) | + | * Schaffung von Redundanzen durch zusätzliches verbundrelevantes Speichervolumen zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Maßnahmenträger (Neubau oder Erweiterung) |
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| - | - Zusätzliche Kapazität in Wassergewinnungsanlagen | + | |
| - | + | | |
| - | - Reaktivierung bestehender Wassergewinnungsanlagen | + | |
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| - | - Bau von Übergabeeinrichtungen zwischen Maßnahmeträgern | + | |
| - | + | ||
| - | - Pumpstationen zur Ersatzwasserversorgung in andere Versorgungsnetze | + | |
| \\ Nicht KRITIS-BONUS-förderfähig sind (mit Ausnahme der Verbundleitungen zu einem anderen Maßnahmenträger, | \\ Nicht KRITIS-BONUS-förderfähig sind (mit Ausnahme der Verbundleitungen zu einem anderen Maßnahmenträger, | ||
| - | *)Hinweis: Hier erfolgt mit dem Großinvestitionsbonus nach Ziffer 4.4.1 FÖRIWWV entgeltabhängig bereits eine Aufstockung um 10 -- 25 v.H. Zuschuss. | + | //*)Hinweis: Hier erfolgt mit dem Großinvestitionsbonus nach Ziffer 4.4.1 FÖRIWWV entgeltabhängig bereits eine Aufstockung um 10 -- 25 v.H. Zuschuss.// |
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