Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
| mip:5:5_1_10 [2022/10/31 17:02] – admin | mip:5:5_1_10 [2022/10/31 17:02] (aktuell) – admin | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 10: | Zeile 10: | ||
| Das Oberflächenwasser von Außengebietsflächen sollte möglichst von der örtlichen Kanalisation ferngehalten werden. Die Zuständigkeit für das auf die Gemeinde von den Hanglagen wild abfließende Wasser liegt bei der jeweiligen Ortsgemeinde. Die Beantragung der Fördermittel sollte über die jeweilige Verbandsgemeinde für eine oder mehrere Ortsgemeinden gebündelt erfolgen. Sofern die Finanzierung der Maßnahmen aus den Haushalten der Ortsgemeinden erfolgt, ist die kommunalaufsichtliche Stellungnahme darauf abzustellen. \\ | Das Oberflächenwasser von Außengebietsflächen sollte möglichst von der örtlichen Kanalisation ferngehalten werden. Die Zuständigkeit für das auf die Gemeinde von den Hanglagen wild abfließende Wasser liegt bei der jeweiligen Ortsgemeinde. Die Beantragung der Fördermittel sollte über die jeweilige Verbandsgemeinde für eine oder mehrere Ortsgemeinden gebündelt erfolgen. Sofern die Finanzierung der Maßnahmen aus den Haushalten der Ortsgemeinden erfolgt, ist die kommunalaufsichtliche Stellungnahme darauf abzustellen. \\ | ||
| + | |||
| Das Förderbudget von 250.000 EUR je Verbandsgemeinde gilt zunächst bis 2026. | Das Förderbudget von 250.000 EUR je Verbandsgemeinde gilt zunächst bis 2026. | ||
| </ | </ | ||