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mip:5:5_1_2 [2022/04/19 12:48] – adminmip:5:5_1_2 [2024/02/13 14:03] (aktuell) – admin
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   * für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer [[mip:3:3_1#3_1_1|➥3.1.1.]]  betrieben, umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.\\   * für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer [[mip:3:3_1#3_1_1|➥3.1.1.]]  betrieben, umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.\\
 Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden. Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.
 +
 +<WRAP box 100%>
 +**Interkommunale Zusammenarbeit / Benchmarking** siehe [[mip:5:5_1_1|Kap. 5.1.1]]
 +
 +Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden.
 +</WRAP>
 +
  
 __Belastungsunabhängige Bonusförderung__ __Belastungsunabhängige Bonusförderung__
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 **WRRL-Bonus** **WRRL-Bonus**
  
-<wrap indent>Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer [[mip:5:5_1_2|➥5.1.2]] aufgeführten 4 Maßnahmentypen in Betracht. Sonstige Maßnahmen können auch bei positiver Wirkung auf die Gewässer nicht von dem WRRL-Bonus profitieren.</wrap>+Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer [[mip:5:5_1_2|➥5.1.2]] aufgeführten 4 Maßnahmentypen in Betracht. Eine Ausnahme gilt für Schrägklärer (Lamellenklärer). Der Feinstoffrückhalt dieser Systeme hat bei der Mischwasserbehandlung eine Wirkung, die zu 50% vergleichbar derjenigen von Retentionsbodenfilter angenommen werden kann. Insoweit kann hier bedarfsweise der Bonus hälftig zur Anwendung kommen. 
 + 
 + 
 +Sonstige Maßnahmen können auch bei positiver Wirkung auf die Gewässer nicht von dem WRRL-Bonus profitieren.</wrap>
 </WRAP> </WRAP>
  
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 **Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)** **Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)**
  
-  * Sonstige Maßnahmen zur baulichen Optimierung der Kläranlage (Belebung, Nachklärung): pauschal 50% zuwendungsfähig+  * Sonstige Maßnahmen zur baulichen Optimierung einer vorhandenen Kläranlage (Belebung, Nachklärung) mit 20% Verbesserung gegenüber bisheriger Elimination: pauschal 50% zuwendungsfähig
   * Sonderbonus P-Elimination (Voraussetzung Erreichen der Richtwerte Rundschreiben) nur für gezielte Umbaumaßnahmen zur P-Fällung (s.o. 100% zuwendungsfähig)   * Sonderbonus P-Elimination (Voraussetzung Erreichen der Richtwerte Rundschreiben) nur für gezielte Umbaumaßnahmen zur P-Fällung (s.o. 100% zuwendungsfähig)
 </WRAP> </WRAP>
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 **Energieboni – Beihilferechtliche Fragen** **Energieboni – Beihilferechtliche Fragen**
  
-Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer **Anlagengröße** angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig.+Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer **Anlagengröße** angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird entsprechend begrenzt. \\ 
 +Für die Bewertung der CO2-Effizienz wird jeweils nur der tatsächlich genutzte Eigenstrom angesetzt.
  
 Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich **nicht zuwendungsfähig**, soweit für den mit diesen Anlagen erzeugten Strom eine **EEG-Einspeisevergütung** nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) beansprucht wird (Ziffer [[#_bookmark59|➥5.2.2]]). Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich **nicht zuwendungsfähig**, soweit für den mit diesen Anlagen erzeugten Strom eine **EEG-Einspeisevergütung** nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) beansprucht wird (Ziffer [[#_bookmark59|➥5.2.2]]).
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  </WRAP>  </WRAP>
 +
 +
 +<WRAP box 100%>
 +**Umsatzsteuer**
 +
 +Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann sind nicht zuwendungsfähig.
 +Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden. 
 +
 +</WRAP>
 +
 +
 +<WRAP box 100%>
 +**Bilanzkreislaufmodelle**\\
 +
 +Finanzielle Förderung von Investitionen, die anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung mittelbar/unmittelbar zur Gute kommen sind nur bei beihilferechtlicher Zulässigkeit möglich. Die Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft geben jedoch keinen notifizierten beihilferechtlichen  Rahmen für eine solche Finanzierung.
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 +Folge:
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 +Zuwendungen der Wasserwirtschaft müssen sich auf Investitionen in die  Infrastruktur Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung beschränken, die  keine Auswirkungen auf andere Wirtschaftszweige (z.B. Energieversorgung) haben.\\ \\ __Randbedingungen für eine Förderung__
 +
 +  - Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Netzentgelten und Abgaben für Durchleitung, Kosten Bilanzkreismanagement
 +  - Obergrenze Auslegung PV-Anlagen = Summe Eigenstrombedarf (Ausgleich Erzeugung und Entnahmen im Bilanzkreis Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung)
 +  - Obergrenze PV-Speicher: Auslegung am Bedarf zur Pufferung von PV-Stromspitzen zum Ausschluss Netzeinspeisung Eigenstrom
 +  - Keine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers im Energiesektor, keine Geschäftsfelder wie Regelenergie, Börsenhandel, Überschussvermarktung etc.!!
 +  - Keine Stromlieferung aus geförderten Anlagen an Abnehmer außerhalb der Abwasserbeseitigung, auch nicht an andere kommunale Einrichtungen!
 +  - Verbot der Stromeinspeisung mit EEG-Vergütung
 +  - Förderung nur an den unmittelbarem Maßnahmenträger der Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, als Aufgabenträger Wasser-/Abwassernetz zur Daseinsvorsorge, Beauftragung Nachgelagerter GmbH unschädlich
 +
 +</WRAP>
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mip/5/5_1_2.1650365328.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/04/19 12:48 von admin
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