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| * für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer [[mip: | * für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer [[mip: | ||
| Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden. | Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden. | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Interkommunale Zusammenarbeit / Benchmarking** siehe [[mip: | ||
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| + | Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden. | ||
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| __Belastungsunabhängige Bonusförderung__ | __Belastungsunabhängige Bonusförderung__ | ||
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| **WRRL-Bonus** | **WRRL-Bonus** | ||
| - | <wrap indent>Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer [[mip: | + | Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer [[mip: |
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| + | Sonstige Maßnahmen können auch bei positiver Wirkung auf die Gewässer nicht von dem WRRL-Bonus profitieren.</ | ||
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| **Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)** | **Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)** | ||
| - | * Sonstige Maßnahmen zur baulichen Optimierung | + | * Sonstige Maßnahmen zur baulichen Optimierung |
| * Sonderbonus P-Elimination (Voraussetzung Erreichen der Richtwerte Rundschreiben) nur für gezielte Umbaumaßnahmen zur P-Fällung (s.o. 100% zuwendungsfähig) | * Sonderbonus P-Elimination (Voraussetzung Erreichen der Richtwerte Rundschreiben) nur für gezielte Umbaumaßnahmen zur P-Fällung (s.o. 100% zuwendungsfähig) | ||
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| **Energieboni – Beihilferechtliche Fragen** | **Energieboni – Beihilferechtliche Fragen** | ||
| - | Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer **Anlagengröße** angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig. | + | Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer **Anlagengröße** angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird entsprechend begrenzt. \\ |
| + | Für die Bewertung der CO2-Effizienz wird jeweils nur der tatsächlich genutzte Eigenstrom angesetzt. | ||
| Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich **nicht zuwendungsfähig**, | Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich **nicht zuwendungsfähig**, | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Umsatzsteuer** | ||
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| + | Umsatzsteuerbeträge, | ||
| + | Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden. | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Bilanzkreislaufmodelle**\\ | ||
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| + | Finanzielle Förderung von Investitionen, | ||
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| + | Folge: | ||
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| + | Zuwendungen der Wasserwirtschaft müssen sich auf Investitionen in die Infrastruktur Wasserversorgung/ | ||
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| + | - Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Netzentgelten und Abgaben für Durchleitung, | ||
| + | - Obergrenze Auslegung PV-Anlagen = Summe Eigenstrombedarf (Ausgleich Erzeugung und Entnahmen im Bilanzkreis Wasserversorgung/ | ||
| + | - Obergrenze PV-Speicher: | ||
| + | - Keine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers im Energiesektor, | ||
| + | - Keine Stromlieferung aus geförderten Anlagen an Abnehmer außerhalb der Abwasserbeseitigung, | ||
| + | - Verbot der Stromeinspeisung mit EEG-Vergütung | ||
| + | - Förderung nur an den unmittelbarem Maßnahmenträger der Wasserversorgung/ | ||
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