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| Umsatzsteuerbeträge, | Umsatzsteuerbeträge, | ||
| Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden. | Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden. | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **Bilanzkreislaufmodelle**\\ | ||
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| + | Finanzielle Förderung von Investitionen, | ||
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| + | Folge: | ||
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| + | Zuwendungen der Wasserwirtschaft müssen sich auf Investitionen in die Infrastruktur Wasserversorgung/ | ||
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| + | - Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Netzentgelten und Abgaben für Durchleitung, | ||
| + | - Obergrenze Auslegung PV-Anlagen = Summe Eigenstrombedarf (Ausgleich Erzeugung und Entnahmen im Bilanzkreis Wasserversorgung/ | ||
| + | - Obergrenze PV-Speicher: | ||
| + | - Keine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers im Energiesektor, | ||
| + | - Keine Stromlieferung aus geförderten Anlagen an Abnehmer außerhalb der Abwasserbeseitigung, | ||
| + | - Verbot der Stromeinspeisung mit EEG-Vergütung | ||
| + | - Förderung nur an den unmittelbarem Maßnahmenträger der Wasserversorgung/ | ||
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