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 Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann sind nicht zuwendungsfähig. Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann sind nicht zuwendungsfähig.
 Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden.  Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden. 
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 +</WRAP>
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 +<WRAP box 100%>
 +**Bilanzkreislaufmodelle**\\
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 +Finanzielle Förderung von Investitionen, die anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung mittelbar/unmittelbar zur Gute kommen sind nur bei beihilferechtlicher Zulässigkeit möglich. Die Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft geben jedoch keinen notifizierten beihilferechtlichen  Rahmen für eine solche Finanzierung.
 +
 +Folge:
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 +Zuwendungen der Wasserwirtschaft müssen sich auf Investitionen in die  Infrastruktur Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung beschränken, die  keine Auswirkungen auf andere Wirtschaftszweige (z.B. Energieversorgung) haben.\\ \\ __Randbedingungen für eine Förderung__
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 +  - Nachweis der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Netzentgelten und Abgaben für Durchleitung, Kosten Bilanzkreismanagement
 +  - Obergrenze Auslegung PV-Anlagen = Summe Eigenstrombedarf (Ausgleich Erzeugung und Entnahmen im Bilanzkreis Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung)
 +  - Obergrenze PV-Speicher: Auslegung am Bedarf zur Pufferung von PV-Stromspitzen zum Ausschluss Netzeinspeisung Eigenstrom
 +  - Keine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers im Energiesektor, keine Geschäftsfelder wie Regelenergie, Börsenhandel, Überschussvermarktung etc.!!
 +  - Keine Stromlieferung aus geförderten Anlagen an Abnehmer außerhalb der Abwasserbeseitigung, auch nicht an andere kommunale Einrichtungen!
 +  - Verbot der Stromeinspeisung mit EEG-Vergütung
 +  - Förderung nur an den unmittelbarem Maßnahmenträger der Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, als Aufgabenträger Wasser-/Abwassernetz zur Daseinsvorsorge, Beauftragung Nachgelagerter GmbH unschädlich
  
 </WRAP> </WRAP>
  
mip/5/5_1_2.1687183530.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/19 16:05 von admin
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