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| - | **Potenzialstudien | + | **Machbarkeitsstudien |
| - | Potenzialstudien | + | Machbarkeitsstudien |
| - | Mit der Förderung nach den FÖRIWW kann den Fördersatz nach Kommunalrichtlinie (50%) um 35 % auf bis zu 85% aufstocken (der Mindesteigenanteil muss mindestens 15 % betragen). (Bis zum 31.12.2022 wird der Eigenanteil auf 5% abgesenkt und ist eine Aufstockung um 45% möglich). | + | Die vorhandenen Fördermöglichkeiten nach der Kommunalrichtlinie des Bundes sind immer vorrangig vor der Landesförderung auszuschöpfen!\\ |
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| + | Mit der Förderung nach den FÖRIWW kann den Fördersatz nach Kommunalrichtlinie (50%) um 35 % auf bis zu 85% aufstocken (der Mindesteigenanteil muss mindestens 15 % betragen). (Bis zum 31.12.2022 wird der Eigenanteil auf 5% abgesenkt und ist eine Aufstockung um 45% möglich, Bundesanteil 50%). | ||
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| + | Im Finanzplan MIP-Förderung muss die Förderung des Bundes nicht als Leistung Dritter abgesetzt werden. Es reicht eine Hinweis in den Erläuterungen zur beantragten Zuwendung: „Ein Förderantrag wurde am (Datum) /wird über die Kommunalrichtlinie gestellt. Bedingt durch den Mindesteigenanteil von 5%/15% (2022/ab 2023) möchten wir über die Kumulierungsmöglichkeit die Förderung über die FöRiWWV um weitere 45% (2022/ab 2023) aufstocken.“ | ||
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| + | Soweit die Kosten einer Machbarkeitsstudie unter 10.000 EUR liegen, kann aus verwaltungsökonomischen Gründen eine ausschließliche Förderung des Landes nach Ziffer 5.1.3 mit bis zu 70% Zuschuss erfolgen. Bei darüber liegenden Kosten reduziert sich die Förderung des Landes für die gesamte Machbarkeitsstudie auf denjenigen Anteil, der für die Förderung des Landes bei Ausschöpfen der Kumulierungsmöglichkeiten zulässig ist. Dies sind regelmäßig 35% Zuschuss.\\ | ||
| + | Soweit eine Machbarkeitsstudie, | ||
| + | Diese Förderung beschränkt sich auf einen Höchstwert der zuwendungsfähigen Kosten von 10.000 EUR und kann nach Ziffer 5.1.3 FÖRIWWV mit 70% Zuschuss gefördert werden.\\ | ||
| Sollen für denselben Zweck Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Zuwendungsbescheide anderer Stellen sind dem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern sich aus der Kumulierung von Zuwendungen eine Überschreitung von maßgeblichen Beihilfehöchstbeträgen (beispielsweise Mindesteigenanteil für Zuwendungen nach der Kommunalrichtlinie) ergibt, kann die vom Land gewährte Zuwendung auf den zulässigen Betrag gekürzt werden. | Sollen für denselben Zweck Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Zuwendungsbescheide anderer Stellen sind dem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern sich aus der Kumulierung von Zuwendungen eine Überschreitung von maßgeblichen Beihilfehöchstbeträgen (beispielsweise Mindesteigenanteil für Zuwendungen nach der Kommunalrichtlinie) ergibt, kann die vom Land gewährte Zuwendung auf den zulässigen Betrag gekürzt werden. | ||
| - | Das Land RP hat mit dem PtJ ein Verwaltungsabkommen abgeschlossen. Diese Verwaltungsvereinbarung ermöglicht es, dass sowohl der Projektträger Jülich als auch das MKUEM unabhängig voneinander entsprechende Zuwendungsbescheide für dieselbe Fördermaßnahme erlassen können. | + | Das Land RP hat mit dem Projektträger ZUG (vorher |
| + | Die Kommunalrichtlinie lässt eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inkl. der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und ggf. 4 ausdrücklich zu. Der Bund erlässt in diesem Fall auch zwei getrennte Zuwendungsbescheide.\\ | ||
| + | Für die ergänzende Förderung des Landes ist dies insoweit nicht von Belang, da beide Teilleistungen (LP1/2 bzw. LP3/4) unter einer MIP-Maßnahme gemeinsam zur Förderung beantragt werden können. Hierzu kann durch einen Aktualisierungsantrag bedarfsweise der Finanzplan um die Kosten der LP3/4 ergänzt werden, soweit zunächst nur die LP1/2 abgebildet war. | ||
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