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| <WRAP box 100%> | <WRAP box 100%> | ||
| - | __**Richtwerte Gewässerrenaturierung**:__ | + | __**Richtwerte Gewässerrenaturierung**__ |
| In Abhängigkeit von der Relevanz der Gewässerentwicklungsmaßnahme gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes folgende Kostenrichtwerte (Bau, Grunderwerb, | In Abhängigkeit von der Relevanz der Gewässerentwicklungsmaßnahme gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes folgende Kostenrichtwerte (Bau, Grunderwerb, | ||
| - | {{: | + | {{ : |
| Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten soll entsprechend den Richtwerten begrenzt werden.\\ | Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten soll entsprechend den Richtwerten begrenzt werden.\\ | ||
| - | Diese Begrenzung gilt auch für die Förderung von entstehenden Mehrkosten. Bedarfsweise ergibt sich ein von 90% abweichender geringerer Fördersatz. | + | Diese Begrenzung gilt auch für die Förderung von entstehenden Mehrkosten. Bedarfsweise ergibt sich ein von 90% abweichender geringerer Fördersatz.\\ |
| + | Die Kostenrichtwerte werden jährlich entsprechende der Baupreisentwicklung angepasst. | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | __**Richtwerte Maßnahmen Herstellung Durchgängigkeit**__ | ||
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| + | Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Kosten in Prozent der IVK wird in Abhängigkeit der Lage und Relevanz der Maßnahmen wie folgt abgeleitet: | ||
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| + | Beispiel WK im guten Zustand, Gewässer < 10 km² | ||
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| + | 4 Durchlässe werden durch Plattenbrücken ersetzt | ||
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| + | IVK gesamt 240.000 EUR, davon angemessen zuwendungsfähig= 4 x 25.000 = 100.000 EUR | ||
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| + | + (240.000-100.000) x 50% = 70.000, somit Summe zuwendungsfähige Kosten = 170.000 EUR | ||
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| Weiterhin zählen zu den nicht-zuwendungsfähigen Investitionen Kosten für | Weiterhin zählen zu den nicht-zuwendungsfähigen Investitionen Kosten für | ||
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| * Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, | * Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, | ||
| * Ausgaben für Gerichtskosten, | * Ausgaben für Gerichtskosten, | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **KWK-Zuschläge**\\ | ||
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| + | Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Solche Zuschlagszahlungen stehen jedoch regelmäßig unter dem Verbot einer Kumulierung mit sonstigen Investitionskostenförderungen (§ 7 Abs. 4 KWKG 2020).Dieses Kumulierungsverbot gilt auch für Zuwendungen des Landes nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Insoweit hat der Maßnahmeträger als Fördervoraussetzung eine Erklärung abzugeben, dass ergänzend zu einer beantragten Förderung nach den FÖRIWWV entsprechende KWK-Zuschläge nicht in Anspruch genommen werden. | ||
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