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| In Abhängigkeit von der Relevanz der Gewässerentwicklungsmaßnahme gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes folgende Kostenrichtwerte (Bau, Grunderwerb, | In Abhängigkeit von der Relevanz der Gewässerentwicklungsmaßnahme gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes folgende Kostenrichtwerte (Bau, Grunderwerb, | ||
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| Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten soll entsprechend den Richtwerten begrenzt werden.\\ | Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten soll entsprechend den Richtwerten begrenzt werden.\\ | ||
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| Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Kosten in Prozent der IVK wird in Abhängigkeit der Lage und Relevanz der Maßnahmen wie folgt abgeleitet: | Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Kosten in Prozent der IVK wird in Abhängigkeit der Lage und Relevanz der Maßnahmen wie folgt abgeleitet: | ||
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| Beispiel WK im guten Zustand, Gewässer < 10 km² | Beispiel WK im guten Zustand, Gewässer < 10 km² | ||
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| * Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, | * Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, | ||
| * Ausgaben für Gerichtskosten, | * Ausgaben für Gerichtskosten, | ||
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| + | <WRAP box 100%> | ||
| + | **KWK-Zuschläge**\\ | ||
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| + | Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Solche Zuschlagszahlungen stehen jedoch regelmäßig unter dem Verbot einer Kumulierung mit sonstigen Investitionskostenförderungen (§ 7 Abs. 4 KWKG 2020).Dieses Kumulierungsverbot gilt auch für Zuwendungen des Landes nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Insoweit hat der Maßnahmeträger als Fördervoraussetzung eine Erklärung abzugeben, dass ergänzend zu einer beantragten Förderung nach den FÖRIWWV entsprechende KWK-Zuschläge nicht in Anspruch genommen werden. | ||
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