3.2 Gewässermaßnahmen, Hochwasserschutz (Förderbereich 2.5 bis 2.8, 2.10)

Zuwendungen können grundsätzlich nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts gegeben werden, die wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen; Zuwendungsempfänger nach dieser Vorschrift sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Halbsatz 1 auf diese übertragen worden sind.

Ausnahmen können in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Trägers der Pflichtaufgabe zugelassen werden.