4.1 Allgemeine Bestimmungen

Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die in das von der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.1) aufgestellte mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) aufgenommen sind.

Zuwendungen für Baumaßnahmen sollen nur bewilligt werden, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 EUR und die Zuwendung mindestens 5.000 EUR betragen (Nr. 1.2 der VV-LHO zu § 44 Teil II).

Dies gilt nicht in den Förderbereichen 2.3 bis 2.13, soweit an der Umsetzung dieser Maßnahmen ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht.

Bagatellgrenze
Zuwendungen < 5.000 EUR werden für die Förderbereiche 2.1 und 2.2 nicht erteilt. Dies gilt auch für entstandene Mehrkosten.