4.2 Umweltgerechte Ausgestaltung, Notwendigkeit, Angemessenheit

Gefördert werden nur Maßnahmen, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen entsprechen, die notwendig sind und bei denen die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen stehen.