4.6 Rechtliche Zulässigkeit

Für die zu fördernden Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen bestandskräftig sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage erfüllt sein.

Die erforderliche Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde nach Nr. 3.5.1 der VV-LHO zu § 44 Teil II, Anlage 2, muss für Baumaßnahmen vorliegen. Die Stellungnahme nach Satz 2 ist entbehrlich, soweit der Maßnahmeträger den zu finanzierenden Eigenanteil vollständig über Gebühren abdeckt und der Gesamtbetrag der Investitionen weniger als 100.000 EUR beträgt. Im Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Erklärung aufzunehmen.

Kommunalaufsicht

Eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist grundsätzlich nur für Baumaßnahmen erforderlich.

Sie ist nicht erforderlich für Gutachten, Energieeffizienzanalysen, Benchmarking, TSM, Kanalsanierungskonzepte, Wasserverlustanalysen sowie auch für örtliche Hochwasserschutzkonzepte.

Sie ist nicht erforderlich für Zuwendungen, die nicht an kommunale Gebietskörperschaft und Zweckverbände (Beispiel AöR) gehen.

Bei einem Fördersatz von 100% (gilt auch bei zinslosen Darlehen) ist gemäß § 95 Abs.4 und 103 Abs.3 GemO keine Stellungnahme durch die Aufsichtsbehörde notwendig.

Sofern eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme für eine Maßnahme (=MIP-Kenn-Nr.) bereits vorliegt, ist eine erneute Beteiligung der Kommunalaufsicht nicht erforderlich, soweit

  • mit der Maßnahme bereits begonnen wurde oder
  • es sich um eine bloße zeitliche Verschiebung der Maßnahme handelt, die keine Auswirkung auf den vom Maßnahmeträger zu tragenden Eigenanteil hat.

Ist mit einem Aktualisierungsantrag eine relevante Erhöhung der Kosten verbunden (Richtwert 20%), ist immer eine erneute kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorzulegen.

Falls der Maßnahmeträger nach der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, den Eigenanteil und die Folgekosten ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit zu tragen, ist es zwingend erforderlich, dass begründet dargelegt wird, weshalb die Maßnahme in sachlicher und zeitlicher Sicht unabweisbar ist und seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde.

Hierzu kommen folgende Begründungen in Betracht:

  • Das Vorhaben ist in sachlicher und zeitlicher Sicht zur Umsetzung der verpflichtenden Anforderungen der EU- Hochwasserrisikomanagement und der damit verbundenen Verringerung von Gefahren für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe sowie wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastrukturen unabweisbar. Es ist in hohem Maße geeignet, hochwasserbedingte schwere Schäden oder Gefahren zu vermeiden.
  • Bei der beantragten Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme der Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Die am 22.12.2000 in Kraft getretene EG- Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, dass alle Gewässer der Europäischen Union bis zum Dezember 2015 in einen „guten Zustand“ zu überführen bzw. ein solcher Zustand - soweit er bereits vorliegt - zu erhalten ist (Verschlechterungsverbot). Die WRRL ist durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz in nationales Recht umgesetzt. Für alle Gewässer sind gem. § 82 Abs. 1 WHG Maßnahmenprogramme und gem. § 83 WHG ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um das Bewirtschaftungsziel des „guten Zustands“ zu erreichen. Die Gewässerunterhaltung muss sich gem. § 39 Abs. 2 WHG am Bewirtschaftungsziel ausrichten, darf die Erreichung des Ziels „guter Zustand“ nicht gefährden und muss den Anforderungen der Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG entsprechen. In Rheinland-Pfalz hat der Ministerrat durch Beschluss vom 09.11.2009 die Maßnahmenprogramme und den Bewirtschaftungsplan für die Gewässer in Rheinland-Pfalz beschlossen. Inhalt ist insbesondere ein Maßnahmenbündel, das bis zum Dez. 2015 in Rheinland-Pfalz umgesetzt sein muss, um den Anforderungen der EG- Wasserrahmenrichtlinie zu entsprechen. Enthalten sind weitere Maßnahmen, die jeweils bis 2021 bzw. 2027 umgesetzt werden müssen, um das Ziel des „guten Zustands“, wie von der EG- Wasserrahmenrichtlinie rechtlich verbindlich gefordert, spätestens im Dez. 2027 für alle Gewässer erreicht zu haben. Die Maßnahmenprogramme wurden durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 48 vom 21.12.2015 gemäß § 85 Abs. 4 LWG für behördenverbindlich erklärt.