5.2.1 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten eines Vorhabens setzen sich in der Regel zusammen aus

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Baukosten ist von den Investitionskosten auszugehen,

Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (Regiearbeiten) zählen in angemessener Höhe zu den zuwendungsfähigen Kosten (in der Regel 80 v.H. der Kosten bei öffentlicher Ausschreibung oder auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus anderen vergleichbaren Projekten). Eigene Planungsleistungen können auf der Grundlage der HOAI (Basissatzhonorar) berücksichtigt werden. Dies gilt auch wenn der VTG (Verband der Teilnehmergemeinschaften) Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im Wege der Amtshilfe für einen Maßnahmeträger nach Ziffer ➥3.2 tätig wird.

Planungsleistungen

Bei der Begrenzung der zuwendungsfähigen Kosten auf 15 % der anrechenbaren Baukosten nach DIN 276 bleiben die Kosten für Fachbeiträge (WRRL, Landespflege), Tragwerksplanung, Statik, Vermessungsleistungen, Kampfmittelsondierung und ökologische Baubegleitung außer Betracht.

Eigenleistung -Personalkosten

Personalkosten werden nur anerkannt, soweit diese im Rahmen der Bauherrentätigkeit als Eigenleistung ( i.d.R. HOAI Leistungsphasen 3-6 oder 8) aktiviert werden

  • Ermittlung auf der Grundlage der HOAI (Basishonorar) in Ansatz gebracht werden, Anerkennung mit 80% der Kosten
  • Begrenzung der Höhe der Anerkennung von Eigenleistungen insgesamt auf maximal 5% der zuwendungsfähigen Kosten

Sonstige Eigenregieleistungen außerhalb der Bauherrentätigkeit werden nicht anerkannt.

Eigenleistung Kanalsanierungskonzepte

Bei Erstellung eines Kanalsanierungskonzeptes in Eigenleistung durch das Abwasserwerk kann eine pauschale Vergütung gewährt werden.

Zuwendungsfähig: pauschal bis zu 5% der Sanierungskosten, davon 80% als Eigenleistung anrechenbar. Voraussetzung: hinreichende Qualifikation der Werkleitung.

Soweit bei den gewässerunterhaltungspflichtigen Körperschaften für eine fristgerechte Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein besonderer Projektsteuerungsaufwand für beauftragte externe Dienstleistungen oder zusätzlich erforderliche Eigenleistungen entsteht, zählen diese Kosten in angemessenem Umfang zu den zuwendungsfähigen Kosten. Als zuwendungsfähig wird ein pauschaler Wert von 5 v.H. der nachgewiesenen Bausumme der Gewässerprojekte (ohne Grunderwerb) festgelegt. Für die Anerkennung der Projektsteuerungskosten ist

ein entsprechender Beschäftigungsvertrag, der die Projektsteuerung von Gewässermaßnahmen zum Inhalt hat vorzulegen, aus dem die Zweckbindung der eingesetzten Mittel belegbar wird.

Bei Maßnahmen der Kanalsanierung werden nur die aktivierungsfähigen bzw. -pflichtigen Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) als zuwendungsfähige Kosten mit folgenden pauschalen Kostenrichtwerten berücksichtigt:

Art der Sanierung Schmutzwasserkanäle Mischwasserkanäle (*
Renovierung 350 EUR/m 300 EUR/m
Erneuerung 600 EUR/m 475 EUR/m

(*: unter Berücksichtigung Kostenanteil 21 v.H. des Straßenbaulastträgers)

Kanalsanierung

Die Kosten der Sanierung von Regenwasserkanälen sind nicht zuwendungsfähig.

Anteile Straßenbaulastträger

Für die über die DV-Anwendung MIP-Förderung zu stellenden Verwendungsnachweise sowie für die Auszahlungsanträge werden folgende pauschalierte Abzüge im Bereich der Abwasserbeseitigung zur Anwendung gebracht.

Bei Maßnahmen der Kanalsanierung sind die Abzüge bereits in den pauschalierten Kostenrichtwerten eingearbeitet!

Ausgabenkategorie Aufteilung Schmutzwasser (SW)/Oberflächenwasser (OW) (RdSchr.14.04.1993) Ansetzbare zuwendungsfähige Kosten unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Abzugs von 35 v.H. für Oberflächenentwässerung
Regenwasseranlagen *) SW: 0% OW: 100% 65 %
Verbindungssammler für Mischwasser ab Entlastung SW: 50% OW: 50% 82,5 %
Andere Leitungen für Mischwasserzulauf SW: 40% OW: 60% 79,0 %
Kläranlagen Mischsystem
einschl. Klärschlammbehandlung und Energieerzeugung
SW: 50% OW: 50%
SW: 100% OW: 0%
pauschaliert 94,0 %
Kläranlagen Trennsystem
einschl. Klärschlammbehandlung und Energieerzeugung
SW: 100% OW: 0% 100,0 %
Sonstige Energieerzeugung
(z.B. PV-Anlagen)
Kläranlagen Mischsystem
Kläranlagen Trennsystem
SW: 66% OW: 33%
SW: 0% OW: 100%
90%
100%

*) Regenüberläufe, Pumpwerke und Entlastungsanlagen vom RÜ zum Vorfluter, soweit sie außerhalb bebauter Ortslagen liegen, sind kostenmäßig dem Verbindungssammler zuzuschlagen (Rd.Schreiben vom 21.02.1979)

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 kann der Maßnahmeträger die Arbeit von Bachpaten oder Naturschutzverbänden, sofern ihre Leistungen die Grenze eines ehrenamtlichen Engagements überschreiten, wie Eigenleistungen in Ansatz bringen. Aus den hieraus resultierenden Zuwendungen hat der Maßnahmeträger die vom Ehrenamtlichen geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten.

Bei dem Erwerb von Ufergrundstücken sind die zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich ausgerichtet am Bodenrichtwert wie folgt zu beurteilen:

Grund des Erwerbs Lage Bebauung Faktor Bodenrichtwert Nähere Maßgabe
auf Vorrat innerhalb
außerhalb
bis zu 1,0
für Entwicklungsmaßnahme innerhalb bis zu 1,5 > Kaufpreis < 150 EUR/m², darüber hinausgehend nur mit Verkehrswertgutachten
max. 20 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten
außerhalb bis zu 2,0 > Kaufpreis Grünland
≤ 2,50 EUR/m² Kaufpreis Ackerland
≤ 5,00 EUR/m²
bis zu 1,5 > Kaufpreis Grünland
> 2,50 EUR/m² Kaufpreis Ackerland
> 5,00 EUR/m²

Grunderwerb

Die auf den Bodenrichtwerten basierenden Höchstwerte für die Kaufpreise schließen Nebenkosten des Grunderwerbs (Vermessung, Notargebühren) nicht mit ein. Diese können ergänzend berücksichtigt werden.

Sofern die zum Grundstückserwerb beantragten Kosten den Bodenrichtwert überschreiten, ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit erforderlich.
Im Falle einer sonstigen Sicherung von Grundstücken (Eintragung Grunddienstbarkeit) können 20 v.H. des Verkehrswertes angesetzt werden bzw. wenn kein Wertgutachten vorliegt zur Vereinfachung 20 v.H. des 1,5-fachen Bodenrichtwertes.

Sofern Grundstücke abseits vom Gewässer als Tauschflächen erworben werden, um diese Flächen zu einem späteren Zeitpunkt als Tausch für Ufergrundstücke für eine Gewässerentwicklungsmaßnahme bereitzuhalten, können die Kosten erst bei vollzogenem Tausch in die wasserwirtschaftliche Förderung einbezogen werden.

Eine spätere Zuwendung setzt voraus, dass vor dem Tausch eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragt wurde, das konkrete Ziel des Grunderwerbs benannt wird und der Tausch innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgt.

Bei Pacht oder Sicherung der Ufergrundstücke durch Vertragsgewässerschutz nach Nummer 2.5 sind Kosten bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig.

Die Pacht bzw. die vertragliche Vergütung ist kapitalisiert über einen Zeitraum von maximal zwölf Jahren in einer Summe und gegebenenfalls für mehrere Vertragspartner gebündelt an den Zuwendungsempfänger zu zahlen.
Vom Maßnahmenträger eingebrachte Grundstücke können auf der Grundlage der Bodenrichtwerte als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern eine dingliche Sicherung nach Ziffer ➥4.8.8 erfolgt.