6.5 Rückforderung

Ergänzend zu Nr. 8 der VV-LHO zu § 44 Teil I und Nr. 8 der VV-LHO zu § 44 Teil II gilt, dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn geförderte Anlagen nicht in einem den Regeln der Technik entsprechenden Zustand erhalten werden oder die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.2 nicht mehr gegeben sind. Eine Zuwendung kann auch zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen an die Kostendeckung nach 4.4.1, der grundbuchlichen Sicherung nach Ziffer 4.8.8 oder die Vorlagetermine für Verwendungsnachweise nach Ziffer 6.4.2 nicht eingehalten werden.

Von Rückforderungen wird abgesehen, wenn seit Inbetriebnahme

vergangen sind.