Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ausgesprochene Bewilligungen bleiben unberührt. Soweit diese Zuwendungen zurückgemeldet werden, kann eine Wiederbewilligung nach dieser Verwaltungsvorschrift nur für zuwendungsfähige Kosten ausgesprochen werden, deren Rechnungsdatum nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift liegt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 2026. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 30. November 2017 (MinBl. S.170) außer Kraft.