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2.10 Förderbereich Verbesserung der Grundwasserneubildung, des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts auf der Fläche

Gefördert werden außerdem Maßnahmen für eine erosions- und hochwassermindernde oder rückhaltende Bewirtschaftung öffentlicher Flächen, insbesondere

  • Flächenerwerb
  • Entsprechend profilierte Wegeseitengräben, Querschläge ins Gelände
  • Mulden, Kleinstrückhalte, Gräben,
  • Tümpel als System, Gräben als verbindendes Element,
  • Geländeprofilierungen zur Erhöhung des Wasserrückhalts,
  • Verlängerung der Fließwege, Verlangsamung der Abflussgeschwindigkeiten,
  • Naturnahe Bepflanzung zum Zweck des Wasser-/Treibgut- oder Geschieberückhalts.

Wasserrückhalt im Wald

In Abstimmung mit Landesforsten können ausgewählte, kosteneffiziente Maßnahmen gefördert werden, soweit diese Bestandteil eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes sind. Dies betrifft:

  • Verschluss von Grabensystemen in Waldflächen
  • Umleitung von Wegeentwässerungsgräben in Waldflächen
  • Anlage von Flutmulden
  • Einbau von Rigolen in hangparallelen Wegen

Die Förderung muss vom für den Hochwasserschutz zuständigen kommunalen Träger eingereicht werden. Soweit für die Umsetzung von Maßnahmen keine externen Dienstleister beauftragt werden und die aus einer Vergabe resultierenden Kosten nachgewiesen werden, sollen die Eigenleistungen von Landesforsten über das vereinbarte standardisierte Vorgehen der Kommune in Rechnung gestellt werden.

Wasserrückhalt in der Fläche

Die Maßnahmen sollen in Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum Hochwasservorsorgesorge und –Hochwasserrisikomanagement (KHH) konzipiert werden.

Allgemeines, Gegenstand, Ziele:
Gefördert werden Maßnahmen, die den Wasserrückhalt in der Fläche und die Versickerung erhöhen. Dies kann durch direkte Erhöhung der Infiltrationsrate, Verlangsamung/Verzögerung oder Zwischenspeicherung des Abflusses bei gleichzeitiger Versickerung geschehen.

Bedingungen für eine Förderung:
Maßnahmen, die den flächenhaften Wasserrückhalt und die Versickerung und Speicherung im Boden zur Verbesserung des Bodenwasserhaushalts und Grundwasserneubildung ermöglichen

  • Maßnahmen auf öffentlicher Fläche oder dingliche Sicherung im Grundbuch
  • geringer Unterhaltungsaufwand
  • Darstellung der Unterhaltung und der Zuständigkeit

Bevorzugt werden Pakete von Maßnahmen gefördert, da diese Art von Maßnahmen insbesondere im Verbund ihre Wirkung entfalten.

Einer Förderung stehen entgegen:

  • Maßnahmen zur bloßen Ab- und Umleitung oder Zwischenspeicherung von Oberflächenabfluss
  • Maßnahmen, die mit einer Versiegelung von Flächen einhergehen
  • Maßnahmen im Rahmen einer Neuerschließung von Flächen
  • Maßnahmen, die dem Ziel der Wiederherstellung der Durchgängigkeit zuwiderlaufen

Erläuterungen zu Maßnahmentypen:

  • Flächenerwerb: Die Regeln nach Ziffer 5.2.1 Förder-Wiki (zuwendungsfähige Kosten) sind zu beachten.
  • Wegeseitengräben, Querschläge ins Gelände und Umbau von Wegen: Unter entsprechender Profilierung von Wegeseitengräben ist insbesondere zu verstehen, dass das Grabenprofil nicht wie üblich V-förmig ausgestaltet ist, sondern durch ein mulden- oder kastenförmiges Querprofil eine möglichst große Oberfläche für die Versickerung des im Graben geführten Wassers bietet. Die Versickerung soll, soweit möglich, durch Querriegel oder andere Maßnahmen verstärkt werden. Bei der Ableitung von Niederschlagswasser von Wegen sollte bevorzugt eine flächenhafte Ableitung angestrebt werden. Hierbei muss in der beaufschlagten Fläche eine entsprechende Versickerungsfähigkeit vorhanden sein und eine Erosionsgefahr ausgeschlossen werden. Dabei sind Kosteneinsparungen durch Kombination mit ohnehin anstehenden oder geplanten Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen anzustreben.
  • Gräben: Gräben oder Verwallungen zur bloßen Umlenkung des Oberflächenabflusses ohne abflussverzögernde und versickernde Wirkung sind nicht förderfähig.
  • Mulden, Kleinstrückhalte, Versickerungsanlagen, Stauanlagen: Oberirdische Versickerungsanlagen müssen den technischen Anforderungen des DWA Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 138 „Planung und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ entsprechen. Rückhaltungen sind Stauanlagen, wenn sie ein Absperrbauwerk haben, welches einen Aufstau erzeugt. Stauanlagen werden nach Ziffer 2.10 gefördert, wenn sie den Kriterien für „kleinste Stauanlagen“ nach DWA-M 522 entsprechen (Stauvolumen < 10.000 m³, Höhe über luftseitigem Böschungsfuß < 2 m, robuste und einfache Bauweisen nach Anhang A, Tragsicherheitsnachweis in der Regel konstruktiv). Größere Stauanlagen s. Ziffer 2.7. Bei allen Maßnahmen ist auf eine regelmäßige Unterhaltung, sowie besonders auf die Erhaltung der Infiltrationskapazität, zu achten.
  • Maßnahmen in Gewässerauen: Maßnahmen zum Rückhalt in der Gewässeraue sollten im Zusammenhang mit einer Renaturierung umgesetzt werden (Ziffer [[mip:5:5_2_1|5.2.1]).
mip/2/2_10.1692099450.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/15 13:37 von admin
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