Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens und zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer in und außerhalb von Siedlungsbereichen werden in den Einzugsgebieten der Gewässer gefördert.
Dies erfolgt vorrangig im Hinblick auf die Umsetzung der landesweiten „Aktion Blau Plus“ zur Gewässerrenaturierung und der zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellenden Maßnahmenprogramme.
Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
Entschlammung
Maßnahmen zur Entschlammung werden wie folgt bewertet:
WRRL-Stehgewässer: Förderung in Abhängigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme zur Zielerreichung 60-90% Zuschuss
Nicht-WRRL-Stehgewässer: Regelmäßig keine Förderung
Bei besonderer sonstiger wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit der Maßnahme (z.B. Badegewässer) 30% Zuschuss.
Fachplanungen
Fachplanungen können regelmäßig ohne Anmeldung als „vorbereitende Maßnahme“ im laufenden Förderjahr gefördert werden. Der Bescheid enthält folgende Nebenbestimmung: „Die gewährte Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die geplanten (Bau-)Maßnahmen nicht in einem Zeitraum von drei Jahren umgesetzt wurden“.
Ausgleichsverpflichtungen
Der Erwerb von Flächen wird bis zu 90 % finanziell gefördert. Diese Flächen können zu 10 % auf das Ökokonto gebucht werden, soweit sie nicht anderen Ausgleichsverpflichtungen dienen.
Maßnahmen der Aktion Blau Plus werden mit bis zu 90% (in Einzelfällen bis zu 100%) der förderfähigen Kosten gefördert, d.h. es verbleibt ein mindestens 10%iger Eigenanteil beim Maßnahmenträger.
Dies gilt auch für Maßnahmen, die gleichzeitig als naturschutz- oder wasserrechtliche Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen dienen sollen. Wenn eine Maßnahme zur Ablösung bestehender naturschutz- oder wasserrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen genutzt werden soll, müssen die Kosten, die der Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung zuzuordnen sind, nicht von den förderfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme abgezogen werden.
Die bestehende Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung kann in diesen Fällen jedoch nur um den Anteil reduziert werden, der dem Eigenanteil des Maßnahmenträgers entspricht. Umgekehrt kann auch nur der Eigenanteil auf die Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung angerechnet werden.
Sofern ein Maßnahmenträger mit einer Maßnahme eine vollständige Erfüllung der Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung anstrebt und die Kosten den z.B. 10%igen Eigenanteil überschreiten, muss der Eigenanteil entsprechend erhöht werden.
Grunderwerb-Förderfähigkeit
Der Erwerb von Grundstücken ist in folgenden Fällen förderfähig:
Zur sonstigen Sicherung siehe ➥5.2.1
Ökologisches Gewässerunterhaltungskonzept - Ökologische Gewässerunterhaltung
Die Förderung des Gewässerentwicklungskonzeptes sowie die Umsetzung der Maßnahmen (plangenehmigt oder im Rahmen der Unterhaltung) bleibt wie bisher bestehen. Sind für den Bereich des angedachten Unterhaltungskonzeptes bereits Entwicklungskonzepte vorhanden bzw. wurden bereits umgesetzt, sind die Ziele in das Unterhaltungskonzept zu übernehmen.
Voraussetzungen für die Förderung eines ökologischen Unterhaltungskonzepts
Höhe der zuwendungsfähigen Kosten