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2.5.2 Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit

Gefördert wird die nach § 34 WHG erforderliche Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit insbesondere zur Bewahrung und Steigerung der Biodiversität soweit diese zur Erreichung der Ziele der WRRL oder anderer europarechtlicher Ziele erforderlich ist. Gefördert werden die Herstellung von Fischaufstiegen (z.B. Sohlgleite, Raue Rampe, Umgehungsgerinne, Beckenpass). Soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung erreicht werden kann, ist auch die Ablösung von Wasserrechten zuwendungsfähig.

Sofern Stauanlagen im Zusammenhang mit einer zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten vorhandenen Wasserkraftanlage stehen, ist die Förderung auf Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I  der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung und den dort für Umweltschutzbeihilfen festgelegten Beihilfeintensitäten beschränkt.

Gefördert werden nur Maßnahmen an im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie bestehenden Anlagen, die durch ein Wasserrecht zugelassen sind. Als solche gelten auch im Betrieb befindliche Anlagen, deren wasserrechtliche Zulassung aufgrund einer Befristung erloschen ist, wenn der Antrag auf Neuerteilung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG) bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt worden ist und die gewerbliche Benutzung ununterbrochen fortgesetzt werden soll.

Neuerrichtungen von Stauanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht gefördert wird die Wiederherstellung noch teilweise vorhandener Stauanlagen, soweit das Gewässer trotz der vorhandenen Teile der Stauanlage durchgängig ist.

Herstellung Durchgängigkeit ohne Wasserkraftanlagen

Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Gewässerunterhaltungspflichtiger
auch für nicht gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen bei denen die gewonnene Energie vollständig und
nachweislich ohne nach dem EEG vergütete Einspeisung vor Ort verbraucht wird („Insellage“) auch für die Ablösung von Wasserrechten.

Herstellung Durchgängigkeit gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen

Gewerbliche Nutzung: regelmäßig gegeben bei EEG-Vergütung
Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Betreiber Stauanlage
Begrenzung Förderberechtigung: max. 500 kWh Ausbaugröße, kleine KMU-Betriebe
Wasserrecht: bestehende WKA, vorhandene wasserrechtliche Zulassung

Kumulierung

Förderung nach Ziffer 2.5.2 und 2.5.3 siehe ➥4.8.6

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