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2.5.2 Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit

Gefördert wird die nach § 34 WHG erforderliche Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit insbesondere zur Bewahrung und Steigerung der Biodiversität soweit diese zur Erreichung der Ziele der WRRL oder anderer europarechtlicher Ziele erforderlich ist. Gefördert werden die Herstellung von Fischaufstiegen (z.B. Sohlgleite, Raue Rampe, Umgehungsgerinne, Beckenpass). Soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung erreicht werden kann, ist auch die Ablösung von Wasserrechten zuwendungsfähig.

Sofern Stauanlagen im Zusammenhang mit einer zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten vorhandenen Wasserkraftanlage stehen, ist die Förderung auf Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I  der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung und den dort für Umweltschutzbeihilfen festgelegten Beihilfeintensitäten beschränkt.

Gefördert werden nur Maßnahmen an im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie bestehenden Anlagen, die durch ein Wasserrecht zugelassen sind. Als solche gelten auch im Betrieb befindliche Anlagen, deren wasserrechtliche Zulassung aufgrund einer Befristung erloschen ist, wenn der Antrag auf Neuerteilung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG) bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt worden ist und die gewerbliche Benutzung ununterbrochen fortgesetzt werden soll.

Neuerrichtungen von Stauanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht gefördert wird die Wiederherstellung noch teilweise vorhandener Stauanlagen, soweit das Gewässer trotz der vorhandenen Teile der Stauanlage durchgängig ist.

Herstellung Durchgängigkeit ohne Wasserkraftanlagen

Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Gewässerunterhaltungspflichtiger
auch für nicht gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen bei denen die gewonnene Energie vollständig und nachweislich ohne nach dem EEG vergütete Einspeisung vor Ort verbraucht wird („Insellage“) auch für die Ablösung von Wasserrechten.

Herstellung Durchgängigkeit gewerblich genutzte Wasserkraftanlagen

Gewerbliche Nutzung: regelmäßig gegeben bei EEG-Vergütung
Antragsteller/Zuwendungsempfänger: Betreiber Stauanlage
Begrenzung Förderberechtigung: max. 500 kWh Ausbaugröße, kleine KMU-Betriebe
Wasserrecht: bestehende WKA, vorhandene wasserrechtliche Zulassung

Kumulierung

Förderung nach Ziffer 2.5.2 und 2.5.3 siehe ➥4.8.6

Ablösung von Wasserrechten

Grundlage für die Festlegung der Höhe eines Ablösebetrages ist eine gutachterliche Bewertung eines anerkannten Fachbüros nach dem sogenannten Ertragswertverfahren.

Einzuhaltende Randbedingungen:

  • ist zu erwarten, dass der Wirkungsgrad und damit die Leistung der Turbine je nach Laufzeit abgenommen haben, ist diese vermindert anzusetzen,
  • regelmäßig sind 3.000 Volllaststunden pro Jahr anzusetzen,
  • die Erlöse für den erzeugten Eigenstrom sind mit dem zum Zeitpunkt der Ablösung aktuellen Preis für den Strombezug zu ermitteln,
  • Betriebskosten können bei Anlagen < 100 kW mit 20 % des jährlichen Rohertrags angesetzt werden,
  • der kalkulatorische Zinssatz wird auf 4% angesetzt,
  • die Restnutzungsdauer für die Bestimmung des Ertragswertvervielfältigers wird mit 20 Jahren angesetzt.

Ertragswert = Vervielfältiger x Nettowert (Erlöse-Betriebskosten)

Der danach bestimmte Wert des abzulösenden Wasserrechtes wird bei der Festlegung einer Zuwendung um einen angemessenen Betrag reduziert, der der Rückbauverpflichtung des Stauanlagenbetreibers nach § 17 Abs.1 Ziffer 1 b) LWG Rechnung trägt.

Da im Zuge der sich an eine Ablösung anschließenden Maßnahme des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Herstellung der Durchgängigkeit die Stauanlage in unterschiedlichem Ausmaß zurückgebaut wird, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen die Rückbauverpflichtung in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Wasserkraftanlage pauschal monetarisiert. Hierzu werden je KW Ausbaugröße pauschal 1.000 EUR angesetzt.

Soweit das vorhandene Wasserrecht noch nicht hinsichtlich einer einzuhaltenden Mindestwasserführung angepasst wurde, bleibt dies für die Berechnung des Ablösebetrages nach dem Ertragswertverfahren unbeachtlich.

Für den erforderlichen Nachweis, dass die Ablösung des Wasserrechtes sich für das Land gegenüber der Gewährung einer Zuwendung für die Herstellung der Durchgängigkeit als kosteneffizienter darstellt ist wie folgt zu verfahren:

  • Kosten Herstellung Durchgängigkeit/Fischschutz sind bekannt, dann sind diese für die vergleichende Betrachtung anzusetzen
  • Kosten Herstellung Durchgängigkeit/Fischschutz sind nicht bekannt, dann können diese in Abhängigkeit der Ausbaugröße wie folgt pauschaliert abgeschätzt werden:
    < 20KW: 10.000 EUR/KW
    < 50 KW: 8.500 EUR/KW
    < 100 KW: 6.000 EUR/KW
    < 250 kW: 5.000 EUR/KW

Für die Kosten des Fischschutzes/abwärts gerichtete Durchgängigkeit können 50% dieser Kosten (max. 200.000 EUR) angesetzt werden.

Die im Falle einer finanziellen Zuwendung für das Land entstehenden Kosten bestimmen sich dann

Summe 1= Ausbaugröße x Pauschale x 60% Fördersatz+ 0,5 x Ausbaugröße x Pauschale x 85% Fördersatz
Summe 2 = Ablösebetrag – Ausbaugröße x 1.000EUR

Kosteneffizienz ist gegeben, wenn Summe 1 > Summe 2

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