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2.6 Förderbereich Beseitigung Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse an Gewässern und Anlagen mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand.

Fördervoraussetzung / Förderfähigkeit

Definition Starkregenereignis unter Bezugnahme auf aktuelle Starkregenereignisse (bisher 50 mm in 1 Stunde)

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