2.8 Förderbereich Hochwasserrisikomanagement

Gefördert werden:

  • Örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte
    An Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde (gemäß „Leitfaden für die Aufstellung eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts“ in aktueller Fassung“) erarbeitete örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte, einschließlich einer Bewertung und Beratung hinsichtlich objektbezogener Schutzmaßnahmen in besonders gefährdeten Gebieten,
  • Die Umsetzung der in örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten aufgezeigten Maßnahmen der Wasserwirtschaft,
  • Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte

Sofern nach Auftragsbearbeitung die obere Wasserbehörde einen Nachbesserungsbedarf am erstellten erstmaligen HSVK erkennt, ist dieser dem Maßnahmeträger mitzuteilen und bis zum Schlussverwendungsnachweis (Jahresfrist) eine Nachbearbeitung zu 90% förderfähig, begrenzt auf eine Aufstockung des bisherigen Auftragsvolumens um max. 30%

Spätere Ergänzungen werde als Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert (Ziffer ➥5.1.8).

Eine Planung von Baumaßnahmen einschl. der Bewertung der Wirtschaftlichkeit gehört als Planungsleistung zur Umsetzungsmaßnahme für den jeweiligen Fördergegenstand (z.B. 2.7 für HW-Rückhaltebecken).

Soweit solche Maßnahmen im HSVK enthalten sind, können bedarfsweise Machbarkeitsstudien als Vorstufe zur Planung und zur Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert werden.

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte

Bei der Vergabe örtlicher Hochwasser- und, Starkregenvorsorgekonzepte (ÖHSVK) sollen mögliche Synergieeffekte genutzt werden.

Hierzu sind geeignete Einheiten - bestehend aus mehreren Ortslagen - zu bilden und abzuarbeiten. Geschieht dies nicht, z.B. indem die Erstellung von öHSKV für Ortschaften/Stadtteile ohne das Vorliegen zwingender Gründe (Größe einer Ortsgemeinde, besondere Gefahrenlage o.ä.) einzeln ausgeschrieben und vergeben werden, obwohl noch weitere öHSVKs in der Verwaltungseinheit zeitnah erstellt werden sollen, so genügt dies nicht dem Haushaltsgrundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit. In diesen Fällen behält sich der Fördergeber vor, auf der Grundlage von Ziffer ➥5.1.8 der aktuellen Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung den Fördersatz entsprechend zu verringern.

Kommunale Hochwassermeldepegel

Der Bau von Hochwassermeldepegeln kann als Maßnahme des technischen Hochwasserschutzes über den Förderbereich 2.8 „Hochwasserrisikomanagement“ der FÖRIWWV mit bis zu 60 v.H. Zuschuss gefördert werden. Für eine erfolgreiche Förderung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Darstellung der Ziele, die mit dem die Hochwasserpegel einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung des örtlichen Hochwasserrisikomanagements leisten sowie die Unterhaltung und Wartung durch ein entsprechendes Konzept gesichert sein.

Notabflusswege

Die Förderfähigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen ist nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung immer auch vom Vorhandensein eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes (öHSVK) abhängig. Sofern in einem solchen öHSVK Notabflusswege aufgezeigt werden, also Wege, die das Wasser – oft als Sturzflut – oberirdisch durch die Bebauung nimmt und das öHSVK Maßnahme zur Wasserlenkung im öffentlichen Bereich (Notabflusswege) zur Vermeidung großer Schäden vorsieht, kann ein Boxwallsystem als „Lenkungseinrichtung“ zuwendungsfähig sein. Hierzu bedarf es einer kartenmäßigen Darstellung der Gefahrenbereiche und einer Festlegung zum Einsatz der Lenkungsmaßnahmen inkl. Unterhaltung und Festlegungen zu Zuständigkeiten.

Errichtung und Umgestaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, insbesondere von Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz werden nur gefördert, wenn sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept ergibt.

Versickerungsrigolen
Soweit für Außengebietswasser Versickerungsrigolen mit Anschluss an einen Regenwasserkanals errichtet werden, sind diese Maßnahmen als Abwassermaßnahmen zu bewerten und können dementsprechend (Ziffer ➥2.2) gefördert werden. Eine Bewertung als Hochwasserschutzmaßnahme kommt nicht in Betracht.

mip/2/2_8.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/14 15:21 von admin
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