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2.8 Förderbereich Hochwasserrisikomanagement

Gefördert werden:

  • Örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte
    An Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde (gemäß „Leitfaden für die Aufstellung eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts“ in aktueller Fassung“) erarbeitete örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte, einschließlich einer Bewertung und Beratung hinsichtlich objektbezogener Schutzmaßnahmen in besonders gefährdeten Gebieten,
  • Die Umsetzung der in örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten aufgezeigten Maßnahmen der Wasserwirtschaft,
  • Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte

Sofern nach Auftragsbearbeitung das KHH einen Nachbesserungsbedarf am erstellten erstmaligen HSVK erkennt, ist dieser dem Maßnahmeträger mitzuteilen und bis zum Schlussverwendungsnachweis (Jahresfrist) eine Nachbearbeitung zu 90% förderfähig, begrenzt auf eine Aufstockung des bisherigen Auftragsvolumens um max. 30%

Spätere Ergänzungen werde als Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert (Ziffer ➥5.1.8).

Eine Planung von Baumaßnahmen einschl. der Bewertung der Wirtschaftlichkeit gehört als Planungsleistung zur Umsetzungsmaßnahme für den jeweiligen Fördergegenstand (z.B. 2.7 für HW-Rückhaltebecken).

Soweit solche Maßnahmen im HSVK enthalten sind, können bedarfsweise Machbarkeitsstudien als Vorstufe zur Planung und zur Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert werden.

Errichtung und Umgestaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, insbesondere von Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz werden nur gefördert, wenn sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept ergibt.

Versickerungsrigolen
Soweit für Außengebietswasser Versickerungsrigolen mit Anschluss an einen Regenwasserkanals errichtet werden, sind diese Maßnahmen als Abwassermaßnahmen zu bewerten und können dementsprechend (Ziffer ➥2.2) gefördert werden. Eine Bewertung als Hochwasserschutzmaßnahme kommt nicht in Betracht.

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