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Gefördert werden:
Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte
Sofern nach Auftragsbearbeitung das KHH einen Nachbesserungsbedarf am erstellten erstmaligen HSVK erkennt, ist dieser dem Maßnahmeträger mitzuteilen und bis zum Schlussverwendungsnachweis (Jahresfrist) eine Nachbearbeitung zu 90% förderfähig, begrenzt auf eine Aufstockung des bisherigen Auftragsvolumens um max. 30%
Spätere Ergänzungen werde als Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert (Ziffer ➥5.1.8).
Eine Planung von Baumaßnahmen einschl. der Bewertung der Wirtschaftlichkeit gehört als Planungsleistung zur Umsetzungsmaßnahme für den jeweiligen Fördergegenstand (z.B. 2.7 für HW-Rückhaltebecken).
Soweit solche Maßnahmen im HSVK enthalten sind, können bedarfsweise Machbarkeitsstudien als Vorstufe zur Planung und zur Fortschreibung der Konzepte (60%) gefördert werden.
Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte
Bei der Vergabe örtlicher Hochwasser- und, Starkregenvorsorgekonzepte (ÖHSVK) sollen mögliche Synergieeffekte genutzt werden.
Hierzu sind geeignete Einheiten - bestehend aus mehreren Ortslagen - zu bilden und abzuarbeiten. Geschieht dies nicht, z.B. indem die Erstellung von öHSKV für Ortschaften/Stadtteile ohne das Vorliegen zwingender Gründe (Größe einer Ortsgemeinde, besondere Gefahrenlage o.ä.) einzeln ausgeschrieben und vergeben werden, obwohl noch weitere öHSVKs in der Verwaltungseinheit zeitnah erstellt werden sollen, so genügt dies nicht dem Haushaltsgrundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit. In diesen Fällen behält sich der Fördergeber vor, auf der Grundlage von Ziffer ➥5.1.8 der aktuellen Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung den Fördersatz entsprechend zu verringern.
Errichtung und Umgestaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, insbesondere von Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.
Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz werden nur gefördert, wenn sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept ergibt.
Versickerungsrigolen
Soweit für Außengebietswasser Versickerungsrigolen mit Anschluss an einen Regenwasserkanals errichtet werden, sind diese Maßnahmen als Abwassermaßnahmen zu bewerten und können dementsprechend (Ziffer ➥2.2) gefördert werden. Eine Bewertung als Hochwasserschutzmaßnahme kommt nicht in Betracht.