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4.8.1 Auftragsvergabe
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, die zuständige obere Wasserbehörde über die Vergabe (Vergabeart, Submissionsergebnis, Auftragnehmer), den Baubeginn und die Beendigung unverzüglich zu unterrichten.
Submissionsergebnis
Die rechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung über das Submissionsergebnis und zur Einholung der Zustimmung der oberen Wasserbehörde ist zwingend zu beachten und kann ansonsten dazu führen, dass Mehrkosten nicht zuwendungsfähig sind oder auch bedarfsweise Fördermittel rückgefordert werden müssen.
4.8.2 Daten, Pläne
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, sämtliche Daten einschließlich aller vorhandenen Pläne aus dem Bereich der durch Zuwendungen geförderten oder zu fördernden Maßnahmen auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.8.3 Auflagen, Bedingungen, Forderungen
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbehörde oder Forderungen aus einer Rechnungsprüfung der Maßnahme unverzüglich zu erfüllen.
4.8.4 Barrierefreiheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten baulichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der baufachlichen Prüfung die Grundsätze des barrierefreien Bauens, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung sowie die für die Maßnahme wesentlichen Normen zu beachten.
4.8.5 Vergaberecht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
EU-Schwellenwert
Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30.10.2019) ab 01.01.2022 bis 31.12.2023 gelten:
Planungsleistungen unterhalb EU-Schwellenwert
Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18. August 2021 (8206) wurden die Auftragswertgrenzen bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte neu festgesetzt. Nach Ziffer 5.2.2 dürfen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren (Grundleistungen, Beratungsleistungen wie Umweltverträglichkeitsstudien und Besondere Leistungen wie Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – vom 10. Juli 2013 – BGBl. I S. 2276 –, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 – BGBl. I S. 2636 –)abweichend von dem in Nummer 5.4 Buchst. a niedergelegten Grundsatz bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden.
4.8.6 Beihilferecht, Quersubventionen
Zuwendungen für Baumaßnahmen in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung sind nach Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C262/01, Randnr. 221 in Verbindung mit den Randnr. 211 und 212) keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Gewährte Zuwendungen dürfen nicht zur Quersubventionierung oder mittelbaren Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten genutzt werden.
Soweit der Eigentümer der Wasser- oder Abwasserinfrastruktur eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, müssen getrennte Bücher geführt werden, in denen die Kosten und Einnahmen ordnungsgemäß nachgewiesen werden und gewährleistet ist, dass öffentliche Zuwendungen nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden.
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer ➥2.5 zur Herstellung der Durchgängigkeit können auf der Grundlage des Art. 36 AGVO gewährt werden. Für die nach der AGVO freigestellten Beihilfen gilt die Berichtspflicht des Art. 11 AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro gemäß Art. 9 AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website zu veröffentlichen sind.
Soweit für Maßnahmen nach Ziffer ➥2.5.2 nach der AGVO freigestellte Beihilfen gewährt werden, dürfen diese nicht mit De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Eine Kumulierung kommt nur in Betracht, wenn die jeweiligen Investitionen auf getrennte Investitionsentscheidungen gestützt werden und mit klar abgegrenzten Kosten realisiert werden.
Herstellung der Durchgängigkeit (aufwärts/abwärts) , Kumulierung von Beihilfen
Die Gewährung von mehrfachen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist in Art. 8 der AGVO geregelt und ist grundsätzlich nicht gestattet, um eine Überkompensation zu vermeiden.
Sie kann nur ausnahmsweise unter Beachtung strenger Maßstäbe erfolgen!
Dies erfordert
Mehrfachbelegung Infrastruktur in einem Graben
Sofern bei einer Baumaßnahme neben Leitungen/Kanäle der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur Wasser/Abwasser andere Leitungen mitverlegt werden, sind die Kosten eindeutig abzugrenzen und von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen. Hierzu zählen auch die auf diese Leitungen entfallenden anteiligen Kosten des Grabens, der Grabenverfüllung und der Wiederherstellung Oberfläche.
Zeitliche Befristung AGVO
Die Geltungsdauer der aktuell gültigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) als Rechtsgrundlage der Beihilfen, ist einschließlich der 6-monatigen Übergangsfrist, längstens bis 30.06.2024 begrenzt. Da diese Geltungsdauer von der Geltungsdauer der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft abweicht, die nach Ziffer 7 bis zum 31.12.2026 gilt, ist die auf der AGVO beruhende Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer 2.5.2 vorerst auf den Termin 30.06.2024 beschränkt. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, können die Zuwendungen auch nach dem 30.06.2024 innerhalb der neuen Geltungsdauer der AGVO gewährt werden, aber nicht über den 31.12.2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, sind die Auswirkungen auf die Förderung erneut zu bewerten.
4.8.7 Erfolgsnachweis
Nach Abschluss des Gesamtvorhabens ist entsprechend den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde. Hierzu ist für Baumaßnahmen ein geeigneter Nachweis vom Antragsteller mit dem Schlussverwendungsnachweis vorzulegen, der den Erfolg plausibel verdeutlicht. Dabei ist der Zustand vor und nach der Umsetzung der Maßnahme zu dokumentieren und der erreichte Erfolg gemessen an den in Ziffer ➥1.2 enthaltenen Zuwendungszielen entsprechend dem Muster nach Anlage 7 zu beschreiben.
4.8.8 Grundbuchliche Sicherung
Der Erwerb oder die sonstige Sicherung von Ufergrundstücken ist durch eine Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu Gunsten des Landes Rheinland-Pfalz zu sichern. Die Beantragung der Eintragung soll mit dem Schlussverwendungsnachweis belegt werden und der Nachweis ist spätestens 3 Jahre nach Erwerb der Bewilligungsbehörde vorzulegen, ansonsten kann die gewährte Zuwendung zurückgefordert werden.
Ufergrundstücke dürfen nur zum Zweck der naturnahen Erhaltung und Entwicklung der Gewässer verwendet werden.
4.8.9 Öffentlichkeitswirksamkeit
Bei Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse kann die Aufstellung eines Bauschildes oder einer Infotafel nach näherer Maßgabe der Wasserbehörde im Zuwendungsbescheid als Auflage vorgesehen werden.
4.8.10 Verrechnung mit der Abwasserabgabe
Bei Vorhaben, deren Investitionsausgaben mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, ist die maximal verrechenbare Abwasserabgabe bei den Investitionskosten zur Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten immer in Abzug zu bringen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Investitionsausgaben 200 Prozent des für eine Verrechnung zur Verfügung stehenden Betrages an Abwasserabgabe übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, empfangene Zuwendungen in der Erklärung zur Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe anzugeben. Im Schlussverwendungsnachweis sind erfolgte Verrechnungen zu berücksichtigen.
Verrechnung
Beispiel:
| IVK: | 180.000 EUR | 180.000 EUR |
| verrechenbare Abwasserabgabe: | 100.000 EUR | 55.000 EUR |
| IVK/200%-Wert : | 180.000 EUR < 2,0x100.000 EUR=200.000 EUR | 180.000 EUR > 2,0x55.000=110.000 EUR |
| keine Förderung | Förderung auf zuwendungsfähige Kosten 180.000-55.000=125.000 EUR |
Berücksichtigung Abwasserabgabe
Bei Fördermaßnahmen im Abwasserbereich ist die Höhe der verrechenbaren Abwasserabgabe immer bereits bei der Antragsprüfung vollumfänglich zu berücksichtigen und von den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug zu bringen.
Die Feststellung erst zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung ist nicht sachgerecht und kann insbesondere bei der Gewährung von ZZ-Darlehen zu erheblichen Problemen führen. Die ZBau muss immer eine verbindliche Aussage darüber enthalten, ob und in welcher Höhe ein Abzug in Höhe der verrechenbaren Abwasserabgabe Betracht kommt bzw. weshalb dies vorliegend entfällt (Eintragung unter „Grüneintragungen“). Eine entsprechende Einbindung der Abwasserabgabe erhebenden Stelle ist bereits bei der Antragsprüfung zwingend geboten.
Soweit sich bei den im Förderantrag veranschlagten Investitionskosten Kostensteigerungen um mehr als 20 v.H. ergeben, ist der Finanzierungsplan zwingend durch einen Aktualisierungsantrag (Ziffer ➥6.2) anzupassen. Eine Förderung dieser Mehrkosten setzt eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus.
Sonstige Mehrkosten unterhalb einer Kostensteigerung von bis zu 20 v.H. können mit dem Schlussverwendungsnachweis geltend gemacht werden. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des auf die Prüfung des Verwendungsnachweises folgenden Jahres mit einem Förderantrag beantragt werden.